E._____: - Fr. 431.00 ab 1. Juli 2019 bis zur Volljährigkeit Der Unterhaltsbeitrag entfällt beim vorzeitigen Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit oder dauert fort bis zum Abschluss einer längerdauernden Erstausbildung. Vorbehalten bleibt Art. 276 Abs. 3 ZGB (Anrechnung des Arbeitserwerbs oder anderer eigener Mittel des Kindes).