3. Die Töchter C._____, geb. tt.mm. 2008, D._____, geb. tt.mm. 2009, und E._____, geb. tt.mm. 2017 werden für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. […] 5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Barunterhalt der Kinder monatlich vorschüssig folgende Beiträge (zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: C._____ - Fr. 631.00 ab 1. Juli 2019 bis zur Volljährigkeit D._____ - Fr. 631.00 ab 1. Juli 2019 bis zur Volljährigkeit