Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.31 / va (SF.2023.56) Art. 29 Entscheid vom 3. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, […] vertreten durch lic. iur. Marie-Christine Müller Leu, Rechtsanwältin, Baslerstrasse 66, Postfach 1326, 4601 Olten Beklagte B._____, […] vertreten durch MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Rue Saint Pierre, Postfach 504, 1701 Fribourg Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens (Abänderung Kindesunterhalt) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Eheschutzentscheid vom 24. Dezember 2019 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Q._____ u.a.: " 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind und seit dem 7. Juli 2019 getrennt leben. […] 3. Die Töchter C._____, geb. tt.mm. 2008, D._____, geb. tt.mm. 2009, und E._____, geb. tt.mm. 2017 werden für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. […] 5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Barun- terhalt der Kinder monatlich vorschüssig folgende Beiträge (zuzüglich all- fällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbil- dungszulagen) zu bezahlen: C._____ - Fr. 631.00 ab 1. Juli 2019 bis zur Volljährigkeit D._____ - Fr. 631.00 ab 1. Juli 2019 bis zur Volljährigkeit E._____: - Fr. 431.00 ab 1. Juli 2019 bis zur Volljährigkeit Der Unterhaltsbeitrag entfällt beim vorzeitigen Eintritt in die volle Erwerbs- tätigkeit oder dauert fort bis zum Abschluss einer längerdauernden Erstausbildung. Vorbehalten bleibt Art. 276 Abs. 3 ZGB (Anrechnung des Arbeitserwerbs oder anderer eigener Mittel des Kindes). 5.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, sich an den ausserordentlichen Kos- ten der Kinder gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB zur Hälfte zu beteiligen, sofern die entsprechenden Kosten zwischen den Parteien vorgängig abgespro- chen wurden. Insbesondere verpflichtet sich der Gesuchsgegner, die hälf- tigen Kosten für die Zahnbehandlung für die Tochter C._____ zu bezahlen. […]" 2. 2.1. Im zwischenzeitlich eingeleiteten Scheidungsverfahren stellte der Kläger am 21. Juni 2023 ein Gesuch mit den folgenden Anträgen: -3- " 1. In Abänderung von Ziffer 5.1. des Eheschutzentscheids vom 24.12.2019 sei der Gesuchsteller ab 1.7.2023 zu verpflichten, an den Barunterhalt von C._____, geb. 2008, D._____, geb. 2009 und E._____, geb. 2018, monat- lich vorschüssig einen Unterhalt von je Fr. 144.- zuzüglich allfällig bezoge- ner Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen. Eventualiter nach richterlichem Ermessen. 2. Dem Gesuchsteller sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren. 3. U.K.u.E.F. zu Lasten der Gesuchgsgegnerin." 2.2. Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2023 beantragte die Beklagte: " Vorfragen 1. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für das Abänderungsver- fahren sowie für das Verfahren betr. Prozesskostenvorschuss einen Pro- zesskostenvorschuss in Höhe von CHF 5'000.00 zu bezahlen. 2. Es sei der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren sowie für das Verfahren betr. Prozesskostenvorschuss zu ge- währen, unter Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten. In der Sache selbst 3. Es sei das Gesuch vom 21.6.2023 vollumfänglich abzuweisen, sofern da- rauf einzutreten sei. Eventualiter: 4. Es sei in Abänderung von Ziff. 5.1. des Eheschutzentscheides vom 24.12.2019 der Gesuchsteller ab 01.08.2023 unter Vorbehalt des Beweis- ergebnisses und des richterlichen Ermessens zu verpflichten, an den Un- terhalt der Kinder monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen, dies zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen: • für C._____ und D._____ sei der Kläger zu verpflichten, monatlich vorschüssig einen Unterhalt von je CHF 1'192.60 zu bezahlen; • für E._____ sei der Kläger zu verpflichten, monatlich vorschüssig einen Unterhalt von je CHF 992.50 zu bezahlen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." -4- 2.3. An der Verhandlung vom 24. Oktober 2023 befragte die Gerichtspräsiden- tin einerseits die neue Lebenspartnerin des Klägers sowie deren Mutter als Zeuginnen sowie anderseits die Parteien. Mit mündlich vorgetragener Stel- lungnahme zum Beweisergebnis beantragte der Kläger neu von ihm zu be- zahlende Unterhaltsbeiträge pro Kind von Fr. 112.00, eventualiter Fr. 178.00. Mit ihrer mündlich vorgetragenen Stellungnahme zum Beweis- ergebnis hielt die Beklagte an ihren Anträgen fest. 2.4. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2023 erkannte die Präsidentin des Be- zirksgerichts Q._____ u.a.: " 1. Das Gesuch vom 21. Juli 2023 betreffend Abänderung des Eheschutzent- scheids des Präsidiums des Familiengerichts Q._____ vom 24. Dezember 2019 (SF.2019.72) wird abgewiesen. […]" 3. 3.1. Gegen diesen ihm in begründeter Ausfertigung am 7. Februar 2024 zuge- stellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 12. Februar 2024 frist- gerecht Berufung mit den Anträgen: " 1. Ziffer 1 des Entscheides des Präsidiums des Familiengerichtes Q._____ vom 14.12.2023 sei aufzuheben. 2. In Abänderung von Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides sei der Beru- fungskläger zu verpflichten, an den Barunterhalt seiner drei Kinder rück- wirkend ab dem 21.6.2023 bis zur Volljährigkeit folgende Unterhaltsbei- träge zzgl. KZ/AZ zu bezahlen: - für C._____, geb. 2008 Fr. 72.- - für D._____, geb. 2008 Fr. 470.- - für E._____, geb. 2017 Fr. 268.- 3. Eventualiter nach richterlichem Ermessen. 4. Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin. 5. U.K.u.E.F." -5- 3.2. Mit Berufungsantwort vom 29. Februar 2024 beantragte die Beklagte: " 1. Die Berufung […] sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. Der Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schrei- benden. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklä- gers." 3.3. Mit Eingabe vom 12. März 2024 änderte der Kläger sein Berufungsbegeh- ren Ziffer 2 wie folgt ab: " 2. In Abänderung von Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides sei der Beru- fungskläger zu verpflichten, an den Barunterhalt seiner drei Kinder rück- wirkend ab dem 21.6.2023 bis zur Volljährigkeit folgende Unterhaltsbei- träge zzgl. KZ/AZ zu bezahlen: Ab 21.6.2023 bis 31.12.2023 - für C._____, geb. 2008 Fr. 72.- - für D._____, geb. 2009 Fr. 470.- - für E._____, geb. 2017 Fr. 268.- Ab 1.1.2024 - für C._____, geb. 2008 Fr. 110.- - für D._____, geb. 2009 Fr. 567.- - für E._____, geb. 2017 Fr. 296.-" Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit der vorliegend zulässigen Berufung (Art. 308 ZPO) können beim Ober- gericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung eingreifen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 34 f. zu Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sach- bezogen auseinander zu setzen (BGE 147 III 179 E. 4.2.1; Urteil des Bun- -6- desgerichts 4A_185/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.4.2). Das Obergericht be- schränkt sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - auf die Beurtei- lung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen (vgl. BGE 142 III 417 E. 2.2.4). Es ist aber inhaltlich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begrün- dung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ers- ten Instanz gebunden; es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb es die Beru- fung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Im Übrigen gilt die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_430/2023 E. 3.1). Diese beiden Maximen befreien die Parteien aber weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Be- weise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 E. 3.3). 2. Eheschutz- und vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren kön- nen im Präliminarverfahren (Art. 276 ZPO) abgeändert werden, wenn sich die massgebenden Verhältnisse verändert haben (Art. 179 Abs. 1 ZGB). Liegt eine wesentliche und dauerhafte Veränderung (d.h. ein Abänderungs- grund) vor, so setzt der Richter den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines (weiten [vgl. BGE 134 III 577 E. 4]) Ermessens neu fest. Hierzu sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändern- den Entscheid zugrunde lagen, auf den neuesten Stand zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1005/2017 vom 23. August 2018 E. 3.1.1; SPY- CHER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kap. 9 N. 26). Un- zulässig ist, Berechnungsparameter in der Neuberechnung zu berücksich- tigen, die im Zeitpunkt des abzuändernden Urteils bereits bestanden, wenn die Parteien deren Geltendmachung unterlassen haben (SPYCHER, a.a.O., Kap. 9 N. 18; Urteil des Bundesgerichts 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2). Auch bei Vorliegen eines Abänderungsgrundes rechtfertigt sich eine An- passung des Unterhaltsbetrages sodann nur, wenn sich zwischen dem ge- stützt auf die veränderten Tatsachen berechneten und dem ursprünglich -7- festgesetzten Betrag eine Differenz von genügendem Ausmass ergibt (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_515/2015 vom 8. März 2016 E. 3). Ein Entscheid über die Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Unter- haltspunkt wirkt grundsätzlich nur ab Eintritt seiner formellen Rechtskraft. Die Änderung kann jedoch auf den Zeitpunkt der Einreichung des entspre- chenden Gesuches zurückbezogen werden. Eine weitergehende Rückwir- kung ist nur aus ganz besonderen Gründen möglich (BGE 111 II 103 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_263/2020 vom 6. Juli 2020 E. 3.3.3; SPY- CHER, a.a.O., Kap. 9 N. 73 ff. und N. 119). 3. Der Kläger verlangt mit seiner Klage und Berufung die Reduktion der vom Eheschutzgericht festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge infolge veränder- ter Verhältnisse. Die Vorinstanz hat zwar grundsätzlich bejaht, dass mit der Geburt des ausserehelichen Sohnes des Klägers F._____ am tt.mm. 2023 ein Abänderungsgrund vorliegt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3 a.E.). Nach einer Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs der Töchter des Klä- gers kommt sie jedoch zum Schluss, derzeit wären Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 1'649.00 angemessen, was nur marginal von der bisherigen Verpflichtung im Gesamtumfang von Fr. 1'693.00 abweiche, weshalb im Ergebnis keine erhebliche Veränderung der Verhältnisse vorliege. Sie wies das Abänderungsgesuch daher ab. 4. Nach der Rechtsprechung sind alle unterhaltsberechtigten Kinder eines El- ternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln (BGE 137 III 59 E. 4.2.1). Die Unterhaltspflicht des Klägers ge- genüber dem Sohn aus seiner neuen Beziehung tritt somit gleichberechtigt neben die hier zu beurteilende Unterhaltspflicht gegenüber seinen eheli- chen Töchtern. Dadurch verringert sich im Grundsatz mit Blick auf das ein- zelne Kind die Leistungsfähigkeit des Klägers, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass dieses neue Kindesverhältnis einen Abänderungsgrund darstellen kann. 5. 5.1. Die Vorinstanz ging von folgenden monatlichen Nettoeinkommen aus: - Kläger: Fr. 5'090.00 (angefochtener Entscheid E. 4.3.1.1); - Beklagte: 5'430.00 (angefochtener Entscheid E. 4.3.2.1); - C._____: Fr. 517.00 (inkl. Anteil Lehrlingslohn; angefochtener Entscheid E. 4.3.3.1); -8- - D._____, E._____ und F._____: je Fr. 200.00 (angefochtener Entscheid E. 4.3.3.1). 5.2. Im Übrigen bestimmte die Vorinstanz die familienrechtlichen Existenzmi- nima wie folgt: - Kläger: Fr. 2'640.00 (Grundbetrag Fr. 850.00, Wohnkosten Fr. 825.00, Krankenkassenprä- mien [KVG und VVG] Fr. 415.00, Arbeitswegkosten Fr. 225.00, Steuern Fr. 325.00; angefochtener Entscheid E. 4.3.1.2); - Beklagte: Fr. 2'737.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 830.00 abzgl. Wohnkosten- anteil der Kinder Fr. 414.00, Krankenkassenprämien [KVG und VVG ab- zgl. Prämienverbilligung] Fr. 330.00, Arbeitswegkosten Fr. 91.00, Schul- dentilgung Fr. 317.00, Steuern Fr. 383.00; angefochtener Entscheid E. 4.3.2.2); - C._____: Fr. 882.00 (Grundbetrag Fr. 600.00, Wohnkostenanteil Fr. 138.00, Krankenkas- senprämien abzgl. Prämienverbilligung Fr. 54.00, Arbeitswegkosten Fr. 15.00, Steuern Fr. 75.00; angefochtener Entscheid E. 4.3.3.2); - D._____: Fr. 861.00 (Grundbetrag Fr. 600.00, Wohnkostenanteil Fr. 138.00, Krankenkas- senprämien abzgl. Prämienverbilligung Fr. 54.00, Steuern Fr. 69.00; an- gefochtener Entscheid E. 4.3.3.2); - E._____: Fr. 655.00 (Grundbetrag: Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 138.00, Krankenkas- senprämien abzgl. Prämienverbilligung Fr. 59.00, Steuern Fr. 58.00; an- gefochtener Entscheid E. 4.3.3.2); - F._____: Fr. 830.00 (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Krankenkas- senprämien Fr. 128.00, Steuern Fr. 52.00; angefochtener Entscheid E. 4.3.3.2). 5.3. Bei ihrer Kinderunterhaltsberechnung berücksichtigte die Vorinstanz das Einkommen und das Existenzminimum der Beklagten nicht, in analoger An- wendung der Rechtsprechung zur Kinderunterhaltsberechnung bei unver- heirateten Eltern. Sie bezog nur Einkommen und Existenzminima des Klä- gers und der Kinder in ihre Berechnung mit ein. Auch der Bedarf des Kindes F._____ aus der neuen Beziehung des Klägers war Teil dieser -9- Berechnung, wobei ihm der gleiche Überschussanteil wie den ehelichen Kindern zugewiesen wurde. Zur Begründung dieses Vorgehens erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Berücksichtigung des Überschussanteils der voll erwerbstätigen Be- klagten würde zu einer unangemessen hohen Unterhaltsverpflichtung des Klägers bzw. einem nicht verhältnismässigen Unterhaltsanspruch der Kin- der führen. Ein höheres "Überschussbedürfnis" der Kinder könne die Be- klagte aus ihrem Überschuss finanzieren. Aus Gleichbehandlungsgründen sei auch der Sohn F._____ in die Rechnung miteinzubeziehen (angefoch- tener Entscheid E. 4.3.4.1). 5.4. Die Rügen der Parteien im Berufungsverfahren richten sich sowohl gegen einzelne Berechnungsparameter (Einkommen, Existenzminima) als auch gegen die Methodik der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung. Zunächst sind die Berechnungsparameter zu klären und anschliessend, wie gestützt darauf der gebührende Kindesunterhalt zu ermitteln ist. Schliesslich wird die Schlussfolgerung der Vorinstanz zu überprüfen sein, dass im Ergebnis keine wesentliche Veränderung vorliegt, welche eine Anpassung der Un- terhaltsbeiträge rechtfertigt. 6. 6.1. Nicht umstritten sind im Berufungsverfahren die von der Vorinstanz festge- stellten Einkommen der Beklagten von Fr. 5'430.00 sowie der jüngeren Töchter D._____ und E._____ und des ausserehelichen Sohnes F._____ von je Fr. 200.00. Umstritten sind demgegenüber das Einkommen des Klä- gers sowie das bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigende Ein- kommen der Tochter C._____. 6.2. 6.2.1. Die Vorinstanz ging beim Kläger gestützt auf seine Angaben in der Ver- handlung zu seiner Vollzeit-Anstellung bei der G._____ AG von einem mo- natlichen Nettolohn (inkl. Schichtzulagen und 13. Monatslohn) von Fr. 5'090.00 aus (Fr. 4'700.00 x 13 / 12; angefochtener Entscheid E. 4.3.1.1.). 6.2.2. Die Beklagte bringt mit der Berufungsantwort vor, der Kläger habe sein Ein- kommen mit der Kündigung seiner früheren Arbeitsstelle im Jahr 2019 in Schädigungsabsicht reduziert. Es sei ihm wie bereits im Eheschutzent- scheid ein hypothetisches Einkommen von mindestens Fr. 5'250.00 anzu- rechnen (Berufungsantwort S. 4 f.). - 10 - 6.2.3. Der Kläger bestreitet, seine Stelle mit Schädigungsabsicht gekündigt zu haben. Er habe damals eine Auszeit gebraucht, sei aber davon ausgegan- gen, dass er bei seiner Rückkehr ohne Weiteres wieder eine vergleichbare Anstellung finden werde. Deshalb habe er auch dem Gericht mitgeteilt, dass man ab September 2020 mit dem ursprünglichen Einkommen rech- nen könne. Er habe dann erst ab dem 1. August 2022 eine Festanstellung gefunden, bei der er etwas weniger verdiene. Seine Leistungsfähigkeit habe sich jedoch durch die Reduktion seines Existenzminimums erhöht, weshalb ihm kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (Eingabe des Klägers vom 12. März 2024 S. 2). 6.2.4. Ein hypothetisches Einkommen kann angerechnet werden, falls und soweit der betreffende Ehegatte bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdie- nen könnte, als er effektiv verdient. Bei der Frage nach einem möglichen hypothetischen, vom tatsächlichen abweichenden Einkommen ist zu prü- fen, ob der betroffene Ehegatte in der Lage ist, dieses zu erwirtschaften und ob es ihm zumutbar ist, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 143 III 233 E. 3.2; Urteil des Bundesge- richts 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.1). Da hypothetische Ein- künfte grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern erst für die Zukunft ange- rechnet werden dürfen, ist einem Ehegatten zur Umstellung seiner Lebens- verhältnisse eine angemessene Frist einzuräumen (BGE 129 III 417 E. 2.2; vgl. MAIER/VETTERLI, in: Kommentar zum Familienrecht, Scheidung, Band I: ZGB [FamKomm.], 4. Aufl. 2022, N. 34c zu Art. 176 ZGB). Diese Recht- sprechung ist anwendbar, wenn das Gericht einer Partei ein hypothetisches Einkommen anrechnet, weil sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wieder- aufnehmen oder erweitern kann und ihr dadurch eine Änderung ihrer Le- bensumstände auferlegt wird. Wenn der Ehegatte hingegen bereits voll er- werbstätig war und seiner Unterhaltspflicht nachkam bzw. zu seinem Un- terhalt beitrug, gelten andere Kriterien. In diesem Fall muss die betroffene Person alles in ihrer Macht Stehende tun und insbesondere ihre wirtschaft- liche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen. Wenn sie selbst bei einem un- freiwilligen Stellenwechsel in Kenntnis der Sachlage eine Erwerbstätigkeit mit geringerem Einkommen aufnimmt, muss sie sich ihren früheren Ver- dienst anrechnen lassen, wenn sie nicht nachweist, alles unternommen zu haben, um eine gleichwertige Entlöhnung zu erhalten. Da in solchen Fällen weder eine Aufnahme noch Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit verlangt wird, muss keine Übergangsfrist eingeräumt werden (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 5A_253/2020 vom 25. März 2021 E. 3.1.2 und 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.3). An die Ausnützung der Erwerbskraft des Un- terhaltspflichtigen im Verhältnis zum minderjährigen Kind sind besonders hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5D_183/2017 vom 13. Juni 2018 E. 4.1). - 11 - Einer Partei kann sodann auch ein hypothetisches Einkommen ohne Um- stellungsfrist resp. sogar rückwirkend (und trotz Unumkehrbarkeit der Ein- kommensverminderung) angerechnet werden, wenn sie ihren Verdienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1). 6.2.5. Das Eheschutzgericht führte bereits in der Kurzbegründung zu seinem Ent- scheid vom 24. Dezember 2019 (Klagebeilage 1, S. 7) aus, es könne offen gelassen werden, ob dem Kläger eine böswillige Schädigungsabsicht vor- geworfen werden könne, weil er seine gut bezahlte Arbeitsstelle aufgege- ben habe. Es sei auf jeden Fall grob fahrlässig, unüberlegt und im Hinblick darauf, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber drei minderjährigen Kindern bestanden habe, unentschuldbar gewesen. In einem solchen Fall sei eine Übergangsfrist zu versagen und der Kläger müsse sich das höhere als das tatsächlich erzielte Einkommen anrechnen lassen, wie wenn die freiwillige Kündigung nicht stattgefunden hätte. Auf diese im Wesentlichen zutreffende Erwägung kann grundsätzlich auch im heutigen Zeitpunkt verwiesen werden. Die Anrechnung eines tieferen tatsächlichen Einkommens fiele nur in Betracht, wenn der Kläger glaubhaft gemacht hätte, trotz aller zumutbaren Anstrengungen keine Stelle mit einer vergleichbaren Entlöhnung mehr gefunden zu haben. Der Kläger hat weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren konkrete, belegte Ausfüh- rungen zu allfälligen Bemühungen gemacht, eine entsprechende Stelle zu finden. Es rechtfertigt sich somit, im Vergleich zum Abänderungsverfahren unverändert von einem (hypothetischen) Einkommen des Klägers von Fr. 5'250.00 auszugehen. 6.3. 6.3.1. Bezüglich des Einkommens der Tochter C._____ führte die Vorinstanz aus, diese verdiene gemäss Lehrvertrag (Klageantwortbeilage 16) monatlich ei- nen Lehrlingslohn von Fr. 800.00. Dieser sei jedoch nicht gesamthaft als Einkommen anzurechnen, da die Einkünfte der Kinder nicht vollumfänglich in die Ressourcen der Familien integriert werden müssten. Auch stünden dem Lehrlingseinkommen gewisse Berufskosten gegenüber. Der Lehr- lingslohn sei zu einem Drittel mit Fr. 267.00 anzurechnen. Zuzüglich der Ausbildungszulage von Fr. 200.00 (recte: Fr. 250.00) ergebe sich ein Ein- kommen von Fr. 517.00 (angefochtener Entscheid E. 4.3.3.1). 6.3.2. Der Kläger führt mit der Berufung (S. 6 f.) dazu aus, vorsorgliche Massnah- men gälten bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Ehescheidungsurteils. Sollte das noch nicht vorliegende Ehescheidungsurteil angefochten wer- den, könne es bei einem Weiterzug durch alle Instanzen noch Jahre - 12 - dauern, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Es sei zumindest von einem Drittel der Durchschnittslöhne über die gesamte Lehrdauer, d.h. Fr. 350.00, als anrechenbares Lehrlingseinkommen auszugehen. Damit bleibe dem Kind bereits im ersten Lehrjahr ein angemessener freier Betrag zur Verfü- gung. Mit Blick auf die Beteiligung am Überschuss der Eltern könne es nicht angehen, dass C._____ proportional über dem familienrechtlichen Exis- tenzminimum mehr zustehe als den Eltern. 6.3.3. Die Beklagte verweist mit der Berufungsantwort im Wesentlichen auf die Ausbildungskosten resp. Berufsauslagen (Laptop, Berufsschule, Arbeits- wegkosten), weshalb nicht auf einen Drittel der Durchschnittslöhne abzu- stellen sei (Berufungsantwort S. 5). 6.3.4. Mit Eingabe vom 12. März 2024 (S. 2) anerkennt der Kläger im Wesentli- chen nur Fr. 100.00 jährlich als Ausbildungskosten. C._____ verfüge be- reits über einen Laptop, die Kosten für die Berufsfachschule würden vom Lehrbetrieb übernommen und die Arbeitswegkosten seien bereits im Exis- tenzminimum berücksichtigt worden. 6.3.5. Der Unterhaltsbeitrag soll nach Art. 285 Abs. 1 ZGB den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entspre- chen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berück- sichtigen. Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitser- werb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Diese Re- gelung betont die der Unterhaltspflicht vorgehende Eigenverantwortung des Kindes. Die Zumutbarkeit i.S.v. Art. 276 Abs. 3 ZGB bestimmt sich ei- nerseits aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind und andererseits nach der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes. Mit anderen Worten hängt der Umfang der Berücksichtigung des Kindes- einkommens von den Verhältnissen des Einzelfalls ab. Die kantonalen Ge- richte verfügen bei dieser Beurteilung über Ermessen (Urteile des Bundes- gerichts 5A_513/2020 E. 4.3 vom 14. Mai 2021 und 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 9.3 m.H.). 6.3.6. Die Standpunkte der Vorinstanz und des Klägers weichen in diesem Punkt nicht grundlegend voneinander ab. Beide sind sich einig, dass das Lehr- lingseinkommen von C._____ nur, aber immerhin zu einem Drittel bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden soll; umstritten ist einzig, ob dabei auf den aktuellen Lehrlingslohn für das erste Lehrjahr oder den Durchschnitt für alle Lehrjahre abgestellt werden soll. Gemäss dem ange- fochtenen Entscheid (E. 4.4) ist "sehr bald" mit dem Scheidungsurteil zu - 13 - rechnen. Das Bezirksgericht Q._____ hat das Scheidungsurteil als dann am 4. Dezember 2023 gefällt. Beide Parteien haben beim Obergericht da- gegen Berufung erhoben. Auch wenn das Berufungsverfahren nach wie vor rechtshängig ist (ZOR.2024.23), ist nicht damit zu rechnen, dass das Schei- dungsurteil erst im zweiten oder dritten Lehrjahr von C._____ rechtskräftig werden wird (im zweiten Lehrjahr wäre die Differenz zudem minim, denn das Lehrlingseinkommen steigt vom ersten zum zweiten Jahr nur um Fr. 200.00, ein Drittel würde entsprechend nur Fr. 67.00 ausmachen). Auch scheint es nicht opportun, bei der Bestimmung des Unterhaltsbeitrags von C._____ im ersten Lehrjahr bereits ihr Einkommen aus dem dritten Lehrjahr mitzuberücksichtigen. Es ist ohnehin nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz mit der Höhe des vom Lehrlingseinkommen berücksichtigten Anteils ihr in diesem Bereich weites Ermessen überschritten hätte. Damit hat es beim von der Vorinstanz berücksichtigten Anteil des Lehrlingslohns sein Bewen- den. 7. Im Weiteren sind verschiedene Positionen der familienrechtlichen Exis- tenzminima der Parteien und der Kinder strittig. 7.1. 7.1.1. Der Kläger rügt mit seiner Berufung (S. 7), dass die Vorinstanz in seinem Existenzminimum keine Verpflegungskosten berücksichtigte. Er müsse sich während der ganzen Woche (Schichtarbeit ab 13.30 bis 22.00 Uhr) auswärts verpflegen (Abendessen). Regelmässig kaufe er sich auf dem Weg oder in der Pause eine Verpflegung, weshalb mindestens die Hälfte des praxisgemässen Zuschlags (da analog Kantine verbilligt) von Fr. 110.00 als Mehrkosten (anstatt Fr. 220.00) anzurechnen seien. Die vor- handenen Einkommen der Parteien deckten die gesamten erweiterten fa- milienrechtlichen Existenzminima ab, womit es nicht angehe, dem Kläger vorzuschreiben, er könne etwas von zu Hause mitnehmen. 7.1.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid dazu aus, der Kläger habe an der Hauptverhandlung ausgesagt, dass er jeweils eine halbe Stunde vor Abfahrt des Zugs aus dem Haus gehe, u.a. um sich am Bahnhof am Kiosk ein Sandwich für das Abendessen zu kaufen (Schichtbetrieb). Auf Nachfrage habe er ausgeführt, dass er keine Zeit habe, sich dieses Sand- wich am Morgen zu Hause zu machen, da er dann noch schlafen und sofort gehen müsse, wenn seine Partnerin wieder zu Hause sei und ihn bei der Kinderbetreuung ablöse. Dies erscheine jedoch nicht nachvollziehbar, ob- liege dem Kläger doch am Morgen die Kinderbetreuung und er befinde sich zu Hause, weshalb es ihm ohne Weiteres zumutbar sei, ein Sandwich zu Hause zuzubereiten und mitzunehmen (angefochtener Entscheid E. 4.3.1.2). - 14 - 7.1.3. Der Verpflegungszuschlag gemäss Ziff. II.4 b der obergerichtlichen Richtli- nien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) entschä- digt nicht die Verpflegungskosten generell und in ihrer Gesamthöhe, son- dern es gibt diesen Notbedarfszuschlag nur für Mehrauslagen, die über die- jenigen Essenskosten, die im Grundbetrag enthalten sind, hinausgehen. Es muss dabei zumindest glaubhaft erscheinen, dass sich die auswärtige Ver- pflegung aufdrängt. 7.1.4. Mit den ohne weiteres nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz, wonach sich beim Kläger keine auswärtige Verpflegung aufdrängt, sondern er das von ihm als Abendessen eingenommene Sandwich auch zu Hause vorbereiten und mitnehmen kann, hat sich der Kläger mit seiner Berufung nicht substanziiert auseinandergesetzt. Es besteht somit kein Anlass, in diesem Punkt von der Begründung der Vorinstanz abzuweichen. 7.2. 7.2.1. Der Kläger bringt mit der Berufung vor, da die Mittel ausreichten, seien so- wohl ihm als auch der Beklagten eine Kommunikations- und Versiche- rungspauschale einzusetzen. Der Kläger geht (nach seinen Angaben "pra- xisgemäss") von einer Pauschale von Fr. 150.00 aus, wobei er für sich sel- ber infolge Konkubinats nur den hälftigen Betrag in der Höhe von Fr. 75.00 beansprucht (Berufung S. 7 und 9). 7.2.2. Die Beklagte führt dazu unter anderem aus, der Kläger habe vorinstanzlich keine entsprechende Pauschale geltend gemacht und die Auslagen für Versicherungen und Serafe etc. seien auch nicht belegt. Gemäss der Pra- xis im Kanton Zürich seien auch die Kommunikations- und Versicherungs- pauschalen zu belegen. Es seien zudem keine ausreichenden Mittel dafür vorhanden. Der Kläger könne im Übrigen die entsprechenden Kosten mit seiner neuen Partnerin teilen und sie seien daher höchstens im Betrag von Fr. 50.00 zu berücksichtigen (Berufungsantwort S. 7 f.). 7.2.3. Das Einkommen der Parteien reicht aus, um ihr familienrechtliches Exis- tenzminimum zu decken. Entsprechend ist auch eine Kommunikations- und Versicherungspauschale zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2.). Es liegt in der Natur einer Pauschale, dass die entsprechenden Kosten nicht zu belegen sind (eine abweichende Zürcher Praxis ist nicht bekannt und die Beklagte nennt auch keine diesbezügliche Fundstelle). Im Übrigen gilt im Bereich des Kindesunterhalts die Untersuchungsmaxime, weshalb - 15 - nicht massgeblich ist, ob und zu welchem Zeitpunkt eine solche Pauschale von den Parteien im Verfahren beansprucht worden ist. Die Kommunikations- und Versicherungspauschale beträgt im Kanton Aar- gau im Regelfall pro Person Fr. 100.00, egal ob diese in einem gemeinsa- men Haushalt leben oder nicht (vgl. die Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder; XKS.2017.2, Ziff. 2.4.). Vorliegend be- steht kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen. Dementsprechend ist bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums beider Par- teien eine solche Pauschale von je Fr. 100.00 einzusetzen. 7.3. 7.3.1. In Bezug auf das Existenzminimum der Beklagten bringt der Kläger vor, die Vorinstanz habe zu hohe Nebenkosten der Eigentumswohnung berück- sichtigt. Die Vorinstanz ging von monatlichen Wohnkosten der Beklagten von Fr. 830.00 aus (Hypothekarzinsen Fr. 247.00, Nebenkosten Fr. 483.00, Er- neuerungsfonds Fr. 100.00), wobei sie einen Anteil daran von insgesamt Fr. 414.00 als Wohnkostenanteile der Kinder berücksichtigte. 7.3.2. Der Kläger macht demgegenüber mit der Berufung geltend, aus Klageant- wortbeilage 10 gehe hervor, dass die Nebenkosten per 2023 mit Fr. 5'200.00 budgetiert worden seien, was monatlich rund Fr. 434.00 er- gebe. Der Abstellplatz und die Belastung aus der Rechnung 2022 gehörten nicht zu den jährlichen Nebenkosten. Anerkannt werde ein (zusätzlicher) Betrag von Fr. 100.00 für den Erneuerungsfonds. Inklusive die Hypothekar- zinsen von Fr. 247.00 resultierten Wohnkosten von Fr. 781.00, wovon ma- ximal 50 % (Fr. 390.00 bzw. Fr. 130.00 pro Kind) als Wohnkostenanteil der Kinder ausgeschieden werden könne (Berufung S. 8). 7.3.3. Die Beklagte erwidert darauf, sollten ihr lediglich Fr. 5'200.00 Nebenkosten angerechnet werden, seien weitere Kosten zu berücksichtigen. Per Ende Oktober 2023 sei das Küchenablaufventil für Fr. 622.00 ersetzt worden, ausmachend monatlich Fr. 52.00. Hinzu kämen unaufschiebbare Unter- haltskosten der Küchengeräte von insgesamt Fr. 5'451.00, ausmachend Fr. 455.00 monatlich. Dies ergebe Nebenkosten in der Höhe von Fr. 1'041.00 (Fr. 434.00 + Fr. 52.00 + Fr. 455.00 + Fr. 100.00). Insgesamt beliefen sich die Wohnkosten auf Fr. 1'288.00. Der Verkehrswert der Lie- genschaft liege bei knapp Fr. 605'000.00. Bei der Zürcher Praxis seien 1 % des Verkehrswerts als Nebenkosten zu berücksichtigen, was Fr. 504.00 ausmache (Berufungsantwort S. 9 f.). - 16 - 7.3.4. Mit seiner Eingabe vom 12. März 2024 (S. 3) bestreitet der Kläger, dass sich die Nebenkosten auf Fr. 1'042.00 beliefen. Die Küchengeräte hätten offenbar im Oktober 2023 nach 17 Jahren ersetzt werden müssen, womit sich die Unterhaltskosten um rund Fr. 27.00 pro Monat erhöhten. Dasselbe gelte für das Küchenablaufventil. Die Nebenkosten hätten sich damit inkl. Erneuerungsfonds um Fr. 30.00 pro Monat erhöht auf Fr. 564.00. Rechne man die Hypothekarzinsen von Fr. 247.00 dazu, resultierten Wohnkosten von Fr. 811.00. 7.3.5. Unumstritten sind die bei den Wohnkosten der Beklagten zu berücksichti- gen Hypothekarkosten von Fr. 247.00 sowie der ebenfalls anzurechnende, von ihr zu leistende Beitrag an den Erneuerungsfonds von monatlich Fr. 100.00. Umstritten ist hingegen die zu berücksichtigende Höhe der Ne- benkosten. Für die Festsetzung der durchschnittlichen Unterhaltskosten (Nebenkos- ten) werden in der Praxis unterschiedliche Ansätze verwendet. So lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung es zu, dass ein konkreter Nachweis der Nebenkosten von Liegenschaften verlangt wird. Gleichzeitig hat das Bundesgericht wiederholt nicht beanstandet, wenn Gerichte für die Neben- kosten eine Pauschale von 1 % des Verkehrswerts des von einem Ehegat- ten bewohnten Einfamilienhauses eingesetzt haben (Urteile des Bundes- gerichts 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.4.3.1 m.H. und 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.2.2.1.3; vgl. auch Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.114 vom 24. Januar 2024 E. 9.2.4). Die Vorinstanz stützte sich zur Bestimmung der Nebenkosten auf eine "Rechnung der Akontozahlungen 2023" vom 20. Januar 2023 der Stock- werkeigentümergemeinschaft an die Beklagte (Klageantwortbeilage 10). Diese Rechnung über insgesamt Fr. 5'876.00 enthielt die Positionen "Rech- nung Nebenkosten gemäss Budget 2023" (Fr. 5'200.00), "Abstellplatz- Nr. 11" (Fr. 100.00) und "Belastung aus Rechnung 2022" (Fr. 576.40). Dem Kläger ist zu folgen, dass bei der Unterhaltsberechnung nur die erste dieser Positionen berücksichtigt werden kann, da das Auto in der Unterhaltsbe- rechnung der Vorinstanz zu Recht nicht als Kompetenzgut anerkannt wurde und bei der Umrechnung von jährlichen auf monatliche Kosten nicht die Kosten aus zwei Jahren (2022 und 2023) berücksichtigt werden kön- nen. Dem Kläger ist auch beizupflichten, dass die zusätzlichen Kosten für die Kücheneinrichtung nicht jährlich anfallen und somit nur im Sinne eines jährlichen Amortisationsbeitrags daran berücksichtigt werden können. So- mit erscheint es gerechtfertigt, wie vom Kläger anerkannt bei der Beklagten Wohnkosten von Fr. 811.00 anzunehmen (Fr. 247.00 Hypothekarzinsen, Fr. 100.00 Erneuerungsfonds, Fr. 464.00 [weitere] Nebenkosten), wobei je Fr. 135.00 auf den Wohnkostenanteil der drei Kinder entfallen (d.h. - 17 - praxisgemäss insgesamt die Hälfte). Würde alternativ (entsprechend dem Eventualstandpunkt der Beklagten) auf 1 % des Verkehrswerts (Fr. 605'000.00; vgl. Berufungsantwortbeilage 5) abgestellt, würden leicht tiefere Nebenkosten (inkl. des auch dazu gehörenden Erneuerungsfonds) von Fr. 504.00 resultieren. 7.4. Auf Seiten des Klägers werden die von der Vorinstanz in seinem Existenz- minimum angerechneten Wohnkosten in der Höhe von Fr. 825.00 im Beru- fungsverfahren zwar nicht gerügt, indes ist der angefochtene Entscheid in- sofern widersprüchlich, als im Existenzminimum von F._____ ein Wohn- kostenanteil von Fr. 250.00 eingesetzt wird, ohne diesen bei der Berech- nung des klägerischen Existenzminimums zu berücksichtigen. Es erscheint angezeigt, zwei Drittel des Wohnkostenanteils von F._____ (Fr. 165.00) vom Existenzminimum des Klägers in Abzug zu bringen (der restliche Drit- tel wäre beim hier nicht weiter massgeblichen Existenzminimum von F._____' Mutter zu berücksichtigen; vgl. dazu unten E. 8.4). Somit betragen die dem Kläger unter Berücksichtigung des Wohnkostenanteil von F._____ anzurechnenden Wohnkosten Fr. 660.00. 7.5. 7.5.1. Der Kläger rügt auch die Berücksichtigung eines Betrags für die Schulden- tilgung im Existenzminimum der Beklagten. 7.5.2. Die Vorinstanz berücksichtigte Fr. 317.00 für die monatlichen Abzahlungen des Kredits bei der H._____. Die Beklagte könne diese Zahlungen nach- weisen und es handle sich um die Abzahlung gemeinsamer Steuerschul- den (angefochtener Entscheid E. 4.3.2.2, S, 18). 7.5.3. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe ausgesagt, sie bezahle mo- natlich ca. Fr. 233.00 an den Kredit ab; es handle sich zu einem kleinen Teil um gemeinsame Steuerschulden und beim Rest um eigene Steuer- schulden. Er habe indes nachgewiesen, dass er für das letzte gemeinsame Steuerjahr 2018 für seinen Steueranteil (Haftungsverfügung – Aufteilung der Steuern) direkt betrieben worden sei, wobei es einen Verlustschein ge- geben habe. Bei Zahlungsunfähigkeit entfalle die Solidarhaft des anderen Ehegatten, ebenfalls bei getrennten Ehen (§ 22 StG). Der Kredit stehe nicht in Zusammenhang mit der Abzahlung gemeinsamer Schulden. Klageant- wortbeilage 22 könne zudem entnommen werden, dass der Kredit per 31. Dezember 2022 noch Fr. 1'957.26 betragen habe. Dieser Kredit sei da- mit ohnehin per Ende Juni 2023 zurückbezahlt (Berufung S. 9). - 18 - 7.5.4. Die Beklagte bringt dazu unter anderem vor, sie bezahle pro Monat ge- samthaft Fr. 317.00 (Fr. 217.00 + Fr. 60.00 + Fr. 40.00) bei der H._____ für gemeinsame Steuerschulden ab. Der Klageantwortbeilage 22 könne ent- nommen werden, dass zusätzlich noch der andere Kredit bei der H._____ in der Höhe von Fr. 10'466.80 per 31. Dezember 2022 offen gewesen sei und weiterhin sei (Berufungsantwort S. 10 ff.). 7.5.5. Nach der Rechtsprechung gehen persönliche, nur einen Ehegatten tref- fende Schulden gegenüber Dritten - auch gegenüber dem Fiskus - der fa- milienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum Existenz- minimum, sondern sind nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen. Demgegenüber sind Schulden im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen, wenn sie für den Unterhalt beider Ehegatten aufgenommen worden sind oder wenn sie der solidarischen Haftung unterliegen und regelmässig ab- bezahlt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_747/2012 vom 2. April 2013 E. 5.3 mit Verweis auf BGE 127 III 289 E. 2a/bb; BÜCHLER/RAVEANE, in: FamKomm., a.a.O., N. 104b zu Art. 125 ZGB; MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, N. 1124 ff.). Die Aufwendungen für die Tilgung eines Kleinkredits, der zur Tilgung der gemeinsamen Steuerschulden aufgenom- men worden ist, kann im Bedarf angerechnet werden (MAIER, a.a.O., N. 1129; BÜCHLER/RAVEANE, a.a.O., N. 104b zu Art. 125 ZGB; Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 3.3.2). 7.5.6. Vor Vorinstanz sagte die Beklagte zusammengefasst aus, sie habe im Jahr 2019, als die Parteien bereits getrennt gewesen seien, grosse Steuerschul- den gehabt und habe deshalb einen Kredit bei der H._____ aufgenommen. Auf Nachfrage führte sie aus, ein kleiner Teil der Steuerschulden stamme aus der Zeit, als die Parteien noch zusammengelebt hätten und der Rest aus der Zeit, als sie schon getrennt gewesen seien (Protokoll S. 15 f., act. 60 f.). Die Parteien leben seit dem 7. Juli 2019 getrennt (vgl. Eheschutzentscheid vom 24. Dezember 2019; Gesuchsbeilage 1). Aus den als Berufungsant- wortbeilage 26 eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Beklagte in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 mit der Steuerverwaltung R._____ in Bezug auf Zahlungsschwierigkeiten für die Steuerrechnung 2018 korres- pondierte, wobei diese Steuerrechnung noch an beide Parteien adressiert war. Mit E-Mail vom 22. Oktober 2019 teilte die kommunale Sachbearbei- terin der Beklagten mit, es seien derzeit Fr. 6'782.90 für die Steuern 2018 und Fr. 13'225.30 für die provisorischen Steuern 2019 offen, insgesamt Fr. 20'008.20. Es ist somit grundsätzlich glaubhaft, dass die Beklagte zur - 19 - Tilgung von Steuerschulden einen Kredit aufnahm. Aktenkundig ist, dass per 31. Dezember 2022 bei der H._____ noch zwei Kredite offen gewesen sind im Betrag von Fr. 10'466.80 und Fr. 1'957.26 (Klageantwortbeilage 22 und Berufungsantwortbeilage 18). Jüngere Belege über den Kreditaus- stand liegen nicht vor. Auch Belege für die regelmässige Bezahlung der Kreditraten legte die Beklagte nur bis zum Juni 2023 vor und nicht für den massgeblichen Zeitraum ab der Einreichung des Abänderungsbegehrens. Gemäss § 61 Abs. 2 StG werden beide Eheteile bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung für die ganze Steuerperiode ge- trennt besteuert. Somit bestand für die Parteien für das Steuerjahr 2019 keine gemeinsame Steuerschuld. Nach § 22 Abs. 2 StG entfällt bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe die Solidarhaftung auch für alle noch offe- nen Steuerschulden. Jeder Eheteil haftet nur noch anteilsmässig für die auf seine Faktoren entfallende Quote an der Gesamtsteuer (SCHORNO, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl. 2023, N. 4 zu § 22 StG). Somit entfiel mit der Trennung auch die solidarische Haftung der Be- klagten für die Steuern 2018. Zwar mag es sein, dass die Beklagte in Un- kenntnis dieser Umstände einen Kredit im Umfang der von ihr angenom- menen gemeinsamen Steuerschuld aufgenommen hat, jedoch betraf ein grosser Teil der Steuerschuld das Steuerjahr 2019, für welches die Ehe- gatten getrennt zu besteuern waren. Zu viel bezahlte Beträge für die provi- sorische, (im Nachhinein fehlerhafte) gemeinsame Steuerrechnung müsste die Beklagte von der Steuerverwaltung zurückerhalten haben und sie hätte in diesem Umfang den Kredit wieder ablösen können. Insgesamt ist daher nicht glaubhaft gemacht, dass der gesamte aufgenommene Kredit noch im- mer der Abzahlung gemeinsamer Steuerschulden dient. Im Übrigen hat die Beklagte auch wie oben ausgeführt für den massgeblichen Zeitraum weder den Kreditausstand noch die regelmässige Zahlung der Kreditraten belegt, weshalb die Kredittilgung bereits aus diesem Grund nicht in ihrem Existenz- minimum zu berücksichtigen ist. 7.6. 7.6.1. Die Beklagte behauptet und belegt mit der Berufungsantwort, dass ihr Ge- such um Verbilligung der Krankenkassenprämie für das Jahr 2024 abge- wiesen worden ist (Berufungsantwort S. 13 und Berufungsantwortbeilage 6). Entsprechend sind die Existenzminima in Bezug auf die Krankenkas- senprämien per Januar 2024 anzupassen, und zwar auch für die Kinder und (infolge der allgemein ansteigenden Prämien) den Kläger. 7.6.2. Die Krankenkassenprämien ab Januar 2024 (inkl. VVG) betragen für die Beklagte Fr. 451.55 (Berufungsantwortbeilage 7), für D._____ Fr. 129.15, für C._____ Fr. 139.25, für E._____ Fr. 134.85 (Berufungsantwortbeilage - 20 - 8), für den Kläger Fr. 448.05 (Beilage 4 zur Eingabe vom 12. März 2024) und für F._____ Fr. 137.85 (Beilage 5 zur Eingabe vom 12. März 2024). 7.6.3. Im Weiteren macht die Beklagte geltend, es kämen jährliche Kosten zum Selbstbehalt in der Höhe von Fr. 1'248.75, d.h. monatlich Fr. 104.00 hinzu (Berufungsantwort S. 13). Dazu verweist sie auf die Prämien- und Kosten- übersicht der Krankenkasse für das Steuerjahr 2022 (Berufungsantwortbei- lage 27), mit welcher für die Beklagte Franchisekosten von Fr. 500.00 und Selbstbehaltkosten von Fr. 748.75 ausgewiesen werden. Die Beklagte macht allerdings nicht glaubhaft, dass solche Kosten regelmässig und ins- besondere auch ab 2023 anfallen. Sie sind daher im Existenzminimum nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt, soweit der Kläger nicht versicherte Gesundheitskosten für sein Existenzminimum bzw. dasjenige von F._____ in Anspruch nimmt (Eingabe vom 12. März 2024 S. 4). 7.7. 7.7.1. In Bezug auf die Ausbildungskosten der Kinder bringt die Beklagte vor, neu fielen für D._____ Bahnkosten für ein Monatsabo von Fr. 67.00 an, da sie in S._____ zur Schule gehe. C._____ habe alle drei Monate Auslagen für die Berufsschule von Fr. 708.00. Im Weiteren brauche sie einen Laptop, welcher Kosten von rund Fr. 1'000.00 verursache. Insgesamt beliefen sich die Ausbildungskosten im ersten Lehrjahr auf monatlich Fr. 400.00. Hinzu- gerechnet werden müssten noch Kosten für den Arbeitsweg im Umfang von Fr. 15.00 pro Monat (Berufungsantwort S. 14 f.). 7.7.2. Der Kläger anerkennt die Bahnauslagen für D._____ von Fr. 67.00 monat- lich ab 2024 (Eingabe vom 12. März 2024 S. 5); sie sind entsprechend im Existenzminimum von D._____ zu berücksichtigen. Bezüglich der Auslagen von C._____ für die Berufsschule ergibt sich aus dem Lehrvertrag (Klageantwortbeilage 17), Anhang 1, Ziff. 4, dass der Lehrbetrieb bis auf einen Selbstbehalt von Fr. 100.00 und Kopierkosten C._____ sämtliche Auslagen erstattet. Es ist C._____ zuzumuten, die Rest- kosten aus ihrem Einkommen, welches in der Unterhaltsberechnung nur mit einem Drittel berücksichtigt wird (vgl. oben E. 6.3), zu bezahlen. Der Kläger bestreitet sodann, dass C._____ einen neuen Laptop benötige, sie habe schon einen besessen (Eingabe vom 12. März 2024 S. 5). Die Be- klagte hat dazu lediglich die Kopie einer Werbeanzeige für einen Laptop eingereicht (Klageantwortbeilage 23 und Berufungsantwortbeilage 14), ohne zu belegen, dass sie oder C._____ effektiv einen neuen Laptop ge- kauft haben. Entsprechend können diese Kosten nicht berücksichtigt wer- den. Die Arbeitswegkosten von Fr. 15.00 von C._____ hat bereits die - 21 - Vorinstanz berücksichtigt, was unbeanstandet geblieben und nicht weiter zu überprüfen ist. 7.8. 7.8.1. Im Übrigen beanstandet der Kläger die Höhe der von der Vorinstanz be- rücksichtigten Steuerbelastung sowohl bei ihm selbst als auch bei der Be- klagten. 7.8.2. Die Vorinstanz berücksichtigte beim Kläger eine monatliche Steuerbelas- tung von Fr. 325.00 und bei der Beklagten von Fr. 383.00 (angefochtener Entscheid E. 4.3.1.2 S. 14 f. und 4.3.2.2 S. 18 f.). Der Kläger beziffert seine Steuerbelastung demgegenüber auf monatlich Fr. 464.00 und diejenige der Beklagten auf Fr. 207.00 (Berufung S. 13 und Anhang 1). 7.8.3. Die Beklagte bringt insbesondere vor, der Kläger habe die effektive Bezah- lung der Steuern nicht nachgewiesen, weshalb diese nicht anzurechnen seien (Berufungsantwort S. 8). Dies wird vom Kläger nicht bestritten, er ge- steht vielmehr zu, dass er aktuell für die Steuern betrieben werde, weil er bei einem Einkommen von Fr. 5'090.00 inkl. 13. Monatslohn und Unter- haltsbeiträgen von Fr. 1'693.00 sowie der neuen Unterhaltspflicht gegen- über seinem Sohn F._____ gar nicht in der Lage sei, irgendwelche Steuern zu bezahlen (Eingabe vom 12. März 2024 S. 3). Letztere Behauptung über- zeugt nicht. Selbst wenn man vom eingestandenen tatsächlichen Einkom- men ausgeht und davon die bestehenden Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'693.00 und das familienrechtliche Existenzminimum des Klägers ohne Steuern von Fr. 2'250.00 abzieht, würde dem Kläger, selbst wenn er den ganzen ungedeckten familienrechtlichen Bedarf von rund Fr. 630.00 für F._____ bestreiten würde (wobei aber auch dessen Mutter unterhaltspflich- tig ist, vgl. dazu hinten E. 8.4), ein Überschuss von über Fr. 500.00 zur Bezahlung von Steuern verbleiben. Dass er gar keine Steuern leistet, lässt sich somit nicht allein mit seinen finanziellen Verhältnissen erklären. Inso- fern ist fraglich, ob die Steuerbelastung trotz derzeit unterlassener Steuer- zahlung überhaupt berücksichtigt werden kann. 7.8.4. Dies kann jedoch offen bleiben, da selbst wenn man beim Kläger und bei der Beklagten die Steuerbelastungen gemäss den Angaben in der Beru- fung in die Unterhaltsberechnung miteinbezieht, im Ergebnis kein Abände- rungsgrund vorliegt (vgl. unten E. 8.10). - 22 - 8. 8.1. Zur Methodik ihrer Unterhaltsberechnung verwies die Vorinstanz auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles: Die obhutsberechtigte Be- klagte sei ebenfalls voll arbeitstätig und erziele mit ihrem Einkommen einen erheblichen Überschuss von Fr. 2'693.00. Dieser wäre im Normallfall zur Ermittlung des für die Kinder massgeblichen Überschussanteils miteinzu- beziehen. Ein solches Vorgehen würde aber zu einer unangemessen ho- hen Unterhaltsverpflichtung des Klägers und zu einem nicht verhältnismäs- sigen Unterhaltsanspruch führen, der auch aus erzieherischen und konkre- ten Bedarfsgründen zu limitieren wäre. Es sei mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Klägers sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass sowohl die Beklagte als auch die aussereheliche Mutter des ausser- ehelichen Sohnes des Klägers erwerbstätig seien und die Beklagte einen verhältnismässig hohen Überschuss erziele, eine abweichende Festlegung des Überschussanteils der Kinder angezeigt. Es erscheine sachgerecht, in analoger Anwendung der Rechtsprechung bei unverheirateten Eltern den Überschuss der Beklagten nicht in die Berechnung miteinzubeziehen. So könne verhindert werden, dass der Kläger überproportional hohe Über- schussanteile im Vergleich zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit tragen müsse. Die Beklagte könne ein "allfällig höheres Überschussbedürfnis" der Kinder aus ihrem Überschuss finanzieren. Aus Gleichbehandlungsgründen sei der Bedarf und das Einkommen des ausserehelichen Sohnes des Klä- gers in die Berechnung des Überschussanteils miteinzubeziehen (ange- fochtener Entscheid E. 4.3.4.1). 8.2. Der Kläger rügt, dass der Beklagten (wie bei unverheirateten Paaren) der gesamte Überschuss verbleiben solle, während er den gesamten Barunter- halt zu tragen und zusätzlich seinen gesamten Überschuss auf die eheli- chen Kinder und seinen ausserehelichen Sohn aufzuteilen habe. Dies wi- derspreche Art. 276 Abs. 2 ZGB, wonach die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Elternteil aufkommen. Er verfüge nach der vorinstanzlichen Berechnung über einen Überschuss von Fr. 337.00, während die Beklagte einen solchen von Fr. 2'693.00 habe, womit sie fast acht Mal leistungsfähiger als er sei. Es könne nicht sein, dass die Beklagte, welche seit jeher 100 % arbeite, sich nicht am [Bar-]Unterhalt beteilige (Berufung S. 10 ff.). 8.3. Auch wenn die Vorinstanz die Besonderheiten des vorliegenden Falles grundsätzlich richtig benannt hat, überzeugt ihre Unterhaltsberechnung methodisch nicht. Die Parteien sind verheiratet, weshalb nicht die Methodik der Unterhaltsberechnung bei unverheirateten Eltern zur Anwendung kom- men kann. Insbesondere ist grundsätzlich nicht einsichtig, weshalb bei der Unterhaltsberechnung der gemeinsamen Kinder nicht auch der - 23 - Überschuss des ebenfalls unterhaltspflichtigen obhutsberechtigten Eltern- teils berücksichtigt werden bzw. weshalb die Kinder insoweit nicht an des- sen Lebenshaltung teilhaben können sollen. Der überobligatorischen Ar- beitstätigkeit der Beklagten ist praxisgemäss nicht bei der Ermittlung des Überschusses, sondern bei dessen Verteilung Rechnung zu tragen (vgl. unten E. 8.7). Der Erwerbstätigkeit der Mutter des ausserehelichen Sohnes des Klägers ist insofern Rechnung zu tragen, als für dessen Unterhalt noch weitere Mittel als nur das klägerische Einkommen zur Verfügung stehen (vgl. sogleich E. 8.4). 8.4. Es stellt sich die Frage, wie der von der Vorinstanz auf Fr. 630.00 (Fr. 830.00 abzgl. Fr. 200.00 Kinderzulage) festgesetzte (und im Beru- fungsverfahren grundsätzlich unbestrittene) ungedeckte Bedarf (familien- rechtliches Existenzminimum) von F._____, des Sohnes des Klägers und seiner neuen Lebenspartnerin, in die Unterhaltsberechnung miteinzubezie- hen ist. Unterhaltspflichtig für F._____ ist neben dem Kläger auch die Mut- ter von F._____. Diese wurde an der vorinstanzlichen Verhandlung als Zeu- gin befragt und sagte aus, sie arbeite seit der Geburt in einem 50 %-Pen- sum und verdiene ca. Fr. 3'000.00 monatlich brutto zzgl. 13. Monatslohn. Sie arbeite am Morgen und der Kläger übernehme in dieser Zeit die Kin- derbetreuung (Protokoll S. 4, act. 49). Mit Blick auf die Arbeitspensen, die Einkommen und die Aufteilung der Kinderbetreuung kann angenommen werden, dass der Barunterhalt von F._____ ungefähr zu zwei Dritteln mit Fr. 420.00 aus den Mitteln des Klägers und zu einem Drittel aus jenen sei- ner Lebenspartnerin bestritten wird. Die Beklagte hingegen ist gegenüber F._____ nicht (direkt) unterhalts- pflichtig. Es drängt sich, da der Kläger das familienrechtliche Existenzmini- mum von F._____ zusammen mit seiner Lebenspartnerin tragen kann, auch keine indirekte Beteiligung der Beklagten über die eheliche Beistands- pflicht auf. Es erscheint daher sinnvoll, den vom Kläger zu tragenden Anteil von Fr. 420.00 am familienrechtlichen Existenzminimum von F._____ rech- nerisch als Position in seinem eigenen familienrechtlichen Existenzmini- mum zu berücksichtigen. 8.5. Es ist somit für die Unterhaltsberechnung (vor den Änderungen per 1. Ja- nuar 2024) von folgenden Parametern auszugehen: - 24 - Einkommen: - Kläger: Fr. 5'250.00 (vgl. oben E. 6.2) - Beklagte: Fr. 5'430.00 (vgl. oben E. 6.1) - C._____: Fr. 517.00 (vgl. oben E. 6.3) - D._____: Fr. 200.00 (vgl. oben E. 6.1) - E._____: Fr. 200.00 (vgl. oben E. 6.1) Familienrechtliches Existenzminimum: - Kläger: Fr. 3'134.00 (Grundbetrag Fr. 850.00, Wohnkosten [abzgl. Wohnkos- tenanteil F._____] Fr. 660.00 [vgl. oben E. 7.4], Kranken- kasse [KVG und VVG] Fr. 415.00, Arbeitswegkosten Fr. 225.00, Versicherungs- und Kommunikationspau- schale Fr. 100.00 [vgl. oben E. 7.2], Steuern Fr. 464.00 [vgl. oben E. 7.8], Anteil am ungedeckten familienrechtli- chen Existenzminimum von F._____ Fr. 420.00 [vgl. oben E. 8.4]) - Beklagte: Fr. 2'333.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten [abzgl. Wohn- kostenanteil Kinder] Fr. 405.00 [vgl. oben E. 7.3], Kran- kenkasse [KVG und VVG, unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung] Fr. 330.00, Arbeitswegkosten Fr. 91.00, Kommunikations- und Versicherungspau- schale Fr. 100.00 [vgl. oben E. 7.2], Steuern Fr. 207.00 [vgl. oben E. 7.8]) - C._____: Fr. 879.00 (Grundbetrag Fr. 600.00, Wohnkostenanteil Fr. 135.00 [vgl. oben E. 7.3], Krankenkasse [KVG und VVG, unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung] Fr. 54.00, Ar- beitswegkosten Fr. 15.00, Steuern Fr. 75.00) - D._____: Fr. 858.00 (Grundbetrag Fr. 600.00, Wohnkostenanteil Fr. 135.00 [vgl. oben E. 7.3], Krankenkasse [KVG und VVG, unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung] Fr. 54.00, Steuern Fr. 69.00) - E._____: Fr. 652.00 (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 135.00 [vgl. oben E. 7.3], Krankenkasse [KVG und VVG, unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung] Fr. 59.00, Steuern Fr. 58.00) - 25 - 8.6. Die Familie verfügt somit über einen Überschuss über die gemeinsamen familienrechtlichen Existenzminima von Fr. 3'741.00 (Fr. 5'250.00 + Fr. 5'430.00 + Fr. 517.00 + Fr. 200.00 + Fr. 200.00 ./. Fr. 3'134.00 ./. Fr. 2'333.00 ./. Fr. 879.00 ./. Fr. 858.00 ./. Fr. 652.00). Nach der Rechtspre- chung ist ein solcher Überschuss grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" unter den Familienmitgliedern aufzuteilen (d.h. einem Elternteil steht gegenüber einem Kind ein doppelt so hoher Überschussanteil zu). Allerdings sind sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreu- ungsverhältnisse, "überobligatorische Arbeitsanstrengungen" und spezielle Bedarfspositionen zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.3). 8.7. Die gemeinsamen Kinder der Parteien stehen unter der Obhut der Beklag- ten. Infolge des Alters der am tt.mm. 2017 geborenen jüngsten gemeinsa- men Tochter E._____ wäre die Beklagte gemäss der Rechtsprechung (Schulstufenmodell, BGE 144 III 481) nur zur Arbeitstätigkeit in einem 50 % - Pensum verpflichtet; sie ist indes in einem Vollzeitpensum und insofern "überobligatorisch" tätig. Eine Berücksichtigung dieses Umstands in der Überschussverteilung drängt sich umso mehr auf, als sich die Vollzeiter- werbstätigkeit der Beklagten nicht (wie häufig) in Fremdbetreuungskosten niederschlägt. Die notwendige Fremdbetreuung der Kinder übernimmt die Mutter der Beklagten ohne finanzielle Entschädigung (Protokoll S. 14 f., act. 59 f.). Im Übrigen gilt bei alleiniger Obhut eines Elternteils der Grund- satz, dass der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt und weil der Inhaber der Obhut seinen Unter- haltsbeitrag vollständig mittels Naturalunterhalt leistet, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist, vollständig dem anderen Elternteil anheim- fällt, weil dieser weitestgehend von den mit dem Naturalunterhalt erfüllten Aufgaben entbunden ist. Von diesem Grundsatz kann das Gericht ermes- sensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähi- ger ist als der andere (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2). Vorliegend ist die Beklagte zwar leistungsfähiger als der Kläger, dies ist allerdings massgeblich darauf zurückzuführen, dass sie mit Unterstützung ihrer Mutter ein wesentlich höheres Erwerbsarbeitspensum leistet, als dass dies von ihr verlangt werden könnte. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den Anteil des Überschusses, der auf die überobligatorische Er- werbstätigkeit der Beklagten zurückzuführen ist, im Umfang von Fr. 2'715.00 (Einkommen Fr. 5'430.00 / 2) vorab (vor Verteilung des restli- chen Überschusses) der Beklagten zuzuweisen. 8.8. Sodann sind die verbleibenden Überschüsse aus dem Einkommen des Klä- gers einerseits und der Beklagten andererseits separat zu betrachten, denn - 26 - der Sohn F._____ des Klägers aus seiner neuen Beziehung ist rechnerisch nur am Überschuss des Klägers, nicht hingegen an jenem der Beklagten zu beteiligen. Unter Berücksichtigung der Vorabzuweisung des Überschus- ses und vor Deckung des Kindesunterhalts verbleibt der Beklagten ein Überschuss von Fr. 382.00 (Einkommen Fr. 5'430.00 ./. familienrechtliches Existenzminimum Fr. 2'333.00 ./. Vorabzuweisung Fr. 2'715.00). Dem Klä- ger bleibt vor Deckung des Unterhalts der gemeinsamen Kinder ein Über- schuss von Fr. 2'116.00 (Einkommen Fr. 5'250.00 ./. familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'134.00). Unter diesen Umständen drängt es sich auf, dass die nicht durch ihr eigenes Einkommen gedeckten familienrecht- lichen Existenzminima der gemeinsamen Kinder in der Höhe von insge- samt Fr. 1'472.00 (Fr. 879.00 + Fr. 858.00 + Fr. 652.00 ./. Fr. 517.00 ./. Fr. 200.00 ./. Fr. 200.00) vom Kläger getragen werden. Nach Deckung die- ser Kosten verbleibt ihm ein Überschuss von Fr. 644.00. 8.9. Wird der verbleibende Überschuss der Beklagten von Fr. 382.00 nach gros- sen und kleinen Köpfen auf die Parteien und die gemeinsamen Kinder ver- teilt, ergibt sich ein Überschussanteil der Kinder von je Fr. 55.00 und der Parteien von je Fr. 109.00. Verteilt man den verbleibenden Überschuss des Klägers von Fr. 644.00 nach grossen und kleinen Köpfen auf alle seine vier Kinder (inkl. den Sohn F._____ aus der Beziehung mit der neuen Lebens- partnerin) und die Beklagte, ergibt sich ein Überschussanteil der Kinder von je Fr. 81.00 und der Parteien von je Fr. 161.00. Dem Kläger und F._____ zusammen stehen somit Überschussanteile von Fr. 351.00 zu (Überschus- santeil F._____ Fr. 81.00, Überschussanteile Kläger Fr. 161.00 und Fr. 109.00). Zieht man diese Überschussanteile vom Überschuss des Be- klagten ab (Fr. 644.00 ./. Fr. 351.00), verbleiben Fr. 293.00, mit denen sich der Kläger mit je gerundet Fr. 100.00 an den Überschussanteilen der ge- meinsamen Töchter beteiligen kann. Den gemeinsamen Kindern steht ins- gesamt je ein Überschussanteil von Fr. 136.00 (Fr. 55.00 + Fr. 81.00) zu. Die fehlenden Fr. 36.00 an den Überschuss resp. den gebührenden Bar- unterhalt der Kinder hat demnach die Beklagte aus ihrem Überschuss di- rekt zu bestreiten. 8.10. Somit resultieren rechnerische Unterhaltsbeiträge zulasten des Klägers für C._____ von gerundet Fr. 460.00 (familienrechtliches Existenzminimum Fr. 879.00 + Beteiligung am Überschussanteil Fr. 100.00 ./. Einkommen Fr. 517.00), für D._____ von Fr. 760.00 (familienrechtliches Existenzmini- mum Fr. 858.00 + Beteiligung an Überschussanteil Fr. 100.00 ./ Einkom- men Fr. 200.00) und für E._____ von Fr. 550.00 (familienrechtliches Exis- tenzminimum Fr. 652.00 + Beteiligung an Überschussanteil Fr. 100.00 ./ Einkommen Fr. 200.00). Im Vergleich zu den Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'693.00 gemäss dem geltenden Eheschutzentscheid vom 24. Dezem- ber 2019 würde somit mit insgesamt Fr. 1'770.00 eine leicht höhere - 27 - Unterhaltsbelastung des Klägers resultieren. Noch etwas ausgeprägter wäre das ab dem 1. Januar 2024 der Fall infolge der wegfallenden Prämi- enverbilligung bei der Beklagten und den Kindern sowie den hinzukommen- den Schulwegkosten von D._____ (vgl. oben E. 7.6 und 7.7.2). So oder anders liegt keine Differenz von genügendem Ausmass vor, die eine An- passung der mit Eheschutzentscheid festgesetzten Unterhaltsbeiträge rechtfertigen würde, und schon gar nicht dessen Reduzierung. 8.11. Es rechtfertigt sich somit (im Ergebnis) in Übereinstimmung mit dem ange- fochtenen Entscheid keine Anpassung der im Eheschutzverfahren festge- setzten Unterhaltsbeiträge. Die Berufung ist abzuweisen. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.00 dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 9.2. Der Kläger ist zudem zu verpflichten, der Beklagten ihre obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). Die Partei- entschädigung der Beklagten ist ausgehend von einer Grundentschädi- gung für ein durchschnittliches Abänderungsverfahren von Fr. 2'700.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, und des Rechtsmittelab- zugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und 3 und § 8 AnwT) sowie einer Auslagenpau- schale von 3 % und der Mehrwertsteuer (8.1 %) auf (gerundet) Fr. 1'805.00 (= Fr. 2'700.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. 10. 10.1. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte beantragen für das Berufungsver- fahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung. 10.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensver- hältnisse des Gesuchstellers zu prüfen (RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 117 ZPO). Massgebend ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 135 I 221 E. 5.1), wobei bis zur Gesuchsentscheidung eingetretene Veränderungen jedenfalls für die Zukunft berücksichtigt werden können (AGVE 2006 S. 37 ff.). - 28 - 10.3. Die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers ist in Bezie- hung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu setzen und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit, bei weni- ger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 223 E. 5.1). Zu berücksichtigen sind dabei nur die effektiv vorhandenen und verfügbaren oder wenigstens realisierbaren eigenen Mittel des Gesuchstellers (BGE 118 Ia 371 E. 4b); jede hypotheti- sche Einkommens- oder Vermögensaufrechnung ist grundsätzlich unzuläs- sig (BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozess- kaution, unentgeltliche Prozessführung, 2001, S. 137 f., 148). Laufende Unterhaltsbeiträge, deren Einbringlichkeit zweifelhaft ist, dürfen nicht als Einkommen aufgerechnet werden (BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 10 zu Art. 117 ZPO). Zu- künftige Unterhaltsbeiträge werden nicht berücksichtigt, wenn sie schon bisher nicht bezahlt wurden (BÜHLER, a.a.O., N. 164 zu Art. 117 ZPO [be- treffend Berücksichtigung im Bedarf] resp. N. 49b zu Art. 119 ZPO [betref- fend Berücksichtigung als Einkommen]). Ebenfalls nicht angerechnet wer- den dürfen die vom unterhaltspflichtigen Elternteil geleisteten Kinderali- mente und Kinderzulagen, denn diese sind nicht dazu bestimmt, die Le- benshaltungskosten des obhutsberechtigten Elternteils und schon gar nicht dessen Prozesskosten zu decken. Lediglich wenn die geleisteten Kinderali- mente (nebst Kinderzulagen) den Zwangsbedarf des Kindes nicht zu de- cken vermögen, ist der entsprechende Fehlbetrag in die Bedarfsrechnung des obhutsberechtigten Elternteils einzubeziehen (BÜHLER, Die Prozessar- mut, a.a.O., S. 137 f. und 148), denn eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 135 I 221 E. 5.1). Nach der Praxis des Obergerichts setzt sich der sogenannte zivilprozessuale Zwangsbedarf aus dem gemäss den SchKG-Richtlinien errechneten betreibungsrechtli- chen Notbedarf, einem Zuschlag von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag (AGVE 2002, S. 65 ff.) sowie den laufenden Schuld- und Steuerverpflichtungen - sofern deren regelmässige Tilgung nachgewiesen ist - zusammen. Schulden gegenüber Dritten (unter Vorbehalt von Steuer- schulden [BGE 135 I 225 E. 5.2.1]) werden aber nur berücksichtigt, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundbedarf (z.B. Abzahlung von Kompetenzgütern) oder der Aufrechterhaltung der Er- werbsfähigkeit stehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_707/2009 vom 23. November 2009 E. 2.1). 10.4. In Bezug auf die Gerichtskosten wird das Gesuch der Beklagten um unent- geltliche Rechtspflege gegenstandslos (vgl. BGE 109 Ia 5 E. 5; anstelle - 29 - vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.222 vom 24. Januar 2024 E. 6; WUFFLI/FUHRER, Handbuch der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 946), da sie keine Gerichtskosten zu tragen hat (vgl. E. 9.1 oben). Soweit es in Bezug auf die Parteikosten nicht gegenstandslos wird, ist es mangels Mittellosigkeit abzuweisen. Bei der Beklagten ergab sich bei der Unterhaltsberechnung ein beträchtli- cher Überschuss von grundsätzlich monatlich Fr. 3'091.00 (Einkommen Fr. 5'430.00 ./. familienrechtliches Existenzminimum Fr. 2'333.00). Auch unter Berücksichtigung des zivilprozessualen Zuschlags von Fr. 300.00, der aktuellen Krankenkassenprämie von Fr. 451.55 (anstatt Fr. 330.00; vgl. oben E. 7.6.2) und der Steuerbelastung gemäss ihren Angaben von Fr. 383.00 (anstatt Fr. 207.00 wie vom Kläger behauptet, vgl. oben E. 7.8.2 und 7.8.4) sowie des Anteils am gebührenden Barunterhalt der Kinder von höchstens Fr. 200.00, welchen sie beizusteuern hat (vgl. oben E. 8.9 und 8.10) verbleibt der Beklagten ein Überschuss von monatlich über Fr. 2'000.00. Damit kann sie allenfalls nicht einbringliche Parteikosten selbst decken. Dies würde sogar dann gelten, wenn der Beklagten – wie von ihr geltend gemacht – noch eine monatliche Schuldentilgung von Fr. 317.00 (H._____) und Leasingkosten (Fr. 376.35) angerechnet würden (vgl. Berufungsantwort S. 20); für beide Positionen hat sie allerdings keine aktuellen Belege dafür eingereicht, wonach diese Zahlungen tatsächlich er- folgen (vgl. oben E. 7.5.5). 10.5. Auch der Antrag des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege ist abzuweisen. Zum einen ist der Anspruch gegenüber dem Staat auf unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zum Anspruch auf einen Pro- zesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten (BGE 138 III 674 E. 4.2.1); der Kläger hat gegenüber der leistungsfähigen Beklagten keinen solchen Anspruch geltend gemacht, weshalb auch sein Antrag auf unent- geltliche Rechtspflege nicht gutgeheissen werden kann. Zum anderen be- zahlt der Kläger derzeit keine Steuern (vgl. oben E. 7.8.3); bei der Bedarfs- berechnung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege sind indes nur effektiv bezahlte Steuern zu berücksichtigen (BGE 135 I 221; Urteil des Bundesgerichts 5A_641/2023 vom 22. März 2024 E. 5.3.2). Werden dem- zufolge die Steuern nicht berücksichtigt, verfügt der Kläger auch unter Be- rücksichtigung des zivilprozessualen Zuschlags (Fr. 212.50) und seines tatsächlichen Einkommens (Fr. 5'090.00) bereits selbst über genügend Mit- tel, um die Prozesskosten zu bestreiten. - 30 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Klä- ger auferlegt. 3. Der Kläger hat der Beklagten für das Berufungserfahren eine Parteient- schädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'805.00 (inkl. Baraus- lagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren wird abgewiesen. 5. Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren wird abgewie- sen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die - 31 - sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. Aarau, 3. Juni 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess