Auslagen von pauschal 3 % [§ 13 Abs. 1 AnwT]; keine Mehrwertsteuer [vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.2]) festzusetzen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'210.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. -6- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)