Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 6'000.00, dem Maklerlohn von Fr. 28'000.00 sowie den Kosten von Rechtsanwalt Lukas Müller von Fr. 14'000.00, zu ersetzen, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Dies ist einzig der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid. Auf die hiervor erwähnten Anträge des Beklagten ist daher von vorherein nicht einzutreten, da diese nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren. Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. E. 1.1 hiervor).