Das Rechtsöffnungsgericht spricht sich folglich nur über die Beweiskraft des präsentierten Titels aus (vgl. BGE 132 III 140 E. 4.1.1). Ob das als Rechtsöffnungstitel präsentierte Urteil richtig ist oder nicht, fällt nicht in die Prüfungskompetenz des Rechtsöffnungsgerichts (BGE 135 III 315 E. 2.3). Dies verkennt der Beklagte, welcher eine wiederholte Überprüfung der Rechtmässigkeit der Grundforderung sowie die Nennung einer gesetzlichen Grundlage dafür verlangt. 2. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren erstmals beantragt, ihm seien seine Aufwendungen («Arbeitszeit-Kosten») bestehend aus den -5-