Ziel des Verfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestands der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern lediglich die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde dafür. Das Rechtsöffnungsgericht hat somit einzig zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung und die Zahlungspflicht, deren Vollstreckung verlangt wird, aus den vorgelegten gerichtlichen Urkunden ergeben. Das Rechtsöffnungsgericht spricht sich folglich nur über die Beweiskraft des präsentierten Titels aus (vgl. BGE 132 III 140 E. 4.1.1).