Neben theoretischen, allgemeinen Ausführungen zum Rechtsmittel der Beschwerde übt er einzig pauschale Kritik am vorinstanzlichen Urteil und verlangt sinngemäss erneut eine materiell-rechtliche Prüfung des Bestands und der Rechtmässigkeit der in Betreibung gesetzten Forderung. Damit setzt sich der Beklagte nicht in rechtsgenüglicher Art und Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.