1.4. Der Beklagte setzt sich in seiner Beschwerde vom 23. Dezember 2024 nicht ansatzweise mit der (zutreffenden) Erwägung der Vorinstanz, wonach das Rechtsöffnungsgericht keine materiell-rechtliche Prüfung eines als Rechtsöffnungstitel verurkundeten gerichtlichen Entscheids vornehmen darf, auseinander. Neben theoretischen, allgemeinen Ausführungen zum Rechtsmittel der Beschwerde übt er einzig pauschale Kritik am vorinstanzlichen Urteil und verlangt sinngemäss erneut eine materiell-rechtliche Prüfung des Bestands und der Rechtmässigkeit der in Betreibung gesetzten Forderung.