1.3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, mit den Entscheiden des Bezirksgerichts R._____ vom 18. August 2023 und des Obergerichts vom 30. Mai 2024 lägen zwei definitive Rechtsöffnungstitel vor. Beide Entscheide seien rechtskräftig und vollsteckbar. Der Beklagte erhebe lediglich Rügen, welche auf eine materiell-rechtliche Prüfung der Forderung abzielten; eine solche sei jedoch nicht Gegenstand eines Rechtsöffnungsverfahrens. Einen Urkundenbeweis, dass die betriebene Forderung getilgt oder gestundet sei, erbringe er nicht; ebenso mache er keine Verjährung geltend.