2.4. Der Beklagte erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte darin sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 10. Dezember 2024 sowie die Abweisung des klägerischen Rechtsöffnungsbegehrens. Zudem beantragte er, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm als Ersatz für seine "Arbeits-Kosten", die ihm durch den "bisherigen Schuldspruch" entstanden seien, zu ersetzen. 2.5. Die Klägerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2025 folgende Anträge: -3- " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.