2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts R._____ erteilte der Klägerin mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung, auferlegte dem Beklagten die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.00 und verpflichtete ihn, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 909.35 zu bezahlen.