Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.315 (SR.2024.81) Art. 14 Entscheid vom 13. März 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Müller, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl vom 8. Juli 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Betrei- bungsamtes Q._____ betrieb die Klägerin den Beklagten für den Betrag von Fr. 13'720.85 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 12. Juni 2024. Als For- derungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angege- ben: "Kosten des Schlichtungsverfahrens, Parteientschädigung sowie Gerichts- kostenersatz gemäss Entscheid des Bezirksgerichts R._____ vom 18.08.2024 (VZ.2022.5); Parteientschädigung gemäss Entscheid des Obergerichts Aargau vom 30.05.2024 (ZVE.2024.4)" Der Beklagte erhob am 15. Juli 2024 Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 beantragte die Klägerin beim Gerichts- präsidium R._____ für den in Betreibung gesetzten Betrag definitive Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 2.2. Mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2024 (dem Gericht überbracht am 25. Oktober 2024) beantragte der Beklagte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts R._____ erteilte der Klägerin mit Ent- scheid vom 10. Dezember 2024 definitive Rechtsöffnung für die in Betrei- bung gesetzte Forderung, auferlegte dem Beklagten die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.00 und verpflichtete ihn, der Klägerin eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 909.35 zu bezahlen. 2.4. Der Beklagte erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 23. Dezem- ber 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und bean- tragte darin sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 10. Dezember 2024 sowie die Abweisung des klägerischen Rechtsöff- nungsbegehrens. Zudem beantragte er, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm als Ersatz für seine "Arbeits-Kosten", die ihm durch den "bisherigen Schuldspruch" entstanden seien, zu ersetzen. 2.5. Die Klägerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2025 folgende Anträge: -3- " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Auf die Klage sei nicht einzutreten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST, zu Lasten des Be- klagten." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit Beschwerde kön- nen die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs.2 ZPO). 1.2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist in Auseinandersetzung mit den Erwä- gungen der Vorinstanz substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert wer- den müsse (SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 4. Aufl. 2024, N. 12 zu Art. 311 ZPO analog; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden wer- den zu können. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht. Auch mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begrün- dungserfordernis nicht Genüge getan (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 analog). Die ein Rechtsmittel erhebende Person hat dem angefochtenen Entscheid vielmehr eine Gegenargumentation entgegenzustellen (vgl. HURNI, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, in: ZBJV 2020, S. 74 und 75 ff.). Die Begrün- dung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvor- aussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf das Rechtsmittel ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2 m.H.). Auch juristische Laien haben die Mindestanforderungen an die Begründungspflicht mit ihrer Rechtsschrift zu erfüllen. Daran ändert die Möglichkeit der Verbesserung einer Rechtsschrift innert einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 2 ZPO nichts, da eine inhaltlich ungenügende Begrün- dung nicht ergänzt oder nachgebessert werden kann (Urteil des Bundes- gerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). -4- 1.3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, mit den Entscheiden des Bezirks- gerichts R._____ vom 18. August 2023 und des Obergerichts vom 30. Mai 2024 lägen zwei definitive Rechtsöffnungstitel vor. Beide Entscheide seien rechtskräftig und vollsteckbar. Der Beklagte erhebe lediglich Rügen, wel- che auf eine materiell-rechtliche Prüfung der Forderung abzielten; eine sol- che sei jedoch nicht Gegenstand eines Rechtsöffnungsverfahrens. Einen Urkundenbeweis, dass die betriebene Forderung getilgt oder gestundet sei, erbringe er nicht; ebenso mache er keine Verjährung geltend. Demgemäss sei der Klägerin definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 13'720.85 zu erteilen (angefochtener Entscheid, E. 3.2.). 1.4. Der Beklagte setzt sich in seiner Beschwerde vom 23. Dezember 2024 nicht ansatzweise mit der (zutreffenden) Erwägung der Vorinstanz, wonach das Rechtsöffnungsgericht keine materiell-rechtliche Prüfung eines als Rechtsöffnungstitel verurkundeten gerichtlichen Entscheids vornehmen darf, auseinander. Neben theoretischen, allgemeinen Ausführungen zum Rechtsmittel der Beschwerde übt er einzig pauschale Kritik am vorinstanz- lichen Urteil und verlangt sinngemäss erneut eine materiell-rechtliche Prü- fung des Bestands und der Rechtmässigkeit der in Betreibung gesetzten Forderung. Damit setzt sich der Beklagte nicht in rechtsgenüglicher Art und Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. In Übereinstimmung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöff- nungsgerichts ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglich- keit der als Rechtsöffnungstitel präsentierten Urkunden umfasst (BGE 142 III 720 E. 4.1). Ziel des Verfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestands der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern le- diglich die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde da- für. Das Rechtsöffnungsgericht hat somit einzig zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung und die Zahlungspflicht, deren Vollstre- ckung verlangt wird, aus den vorgelegten gerichtlichen Urkunden ergeben. Das Rechtsöffnungsgericht spricht sich folglich nur über die Beweiskraft des präsentierten Titels aus (vgl. BGE 132 III 140 E. 4.1.1). Ob das als Rechtsöffnungstitel präsentierte Urteil richtig ist oder nicht, fällt nicht in die Prüfungskompetenz des Rechtsöffnungsgerichts (BGE 135 III 315 E. 2.3). Dies verkennt der Beklagte, welcher eine wiederholte Überprüfung der Rechtmässigkeit der Grundforderung sowie die Nennung einer gesetzli- chen Grundlage dafür verlangt. 2. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren erstmals beantragt, ihm seien seine Aufwendungen («Arbeitszeit-Kosten») bestehend aus den -5- Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 6'000.00, dem Maklerlohn von Fr. 28'000.00 sowie den Kosten von Rechtsanwalt Lukas Müller von Fr. 14'000.00, zu ersetzen, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens. Dies ist einzig der angefochtene Rechtsöffnungsent- scheid. Auf die hiervor erwähnten Anträge des Beklagten ist daher von vor- herein nicht einzutreten, da diese nicht Streitgegenstand des vorinstanzli- chen Verfahrens waren. Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (vgl. E. 1.1 hiervor). 3. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Ge- richtskosten sind auf Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Überdies hat der Beklagte der Klägerin auch für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zu bezahlen, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 1'210.00 (Grundentschädigung Fr. 3'908.15 [§ 3 Abs. 1 Ziff. 3 AnwT], davon 50 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]; Abzüge von praxisgemäss 20 % wegen fehlender Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT] und 25 % für das Rechtsmittel- verfahren [§ 8 Abs. 1 AnwT]; Auslagen von pauschal 3 % [§ 13 Abs. 1 AnwT]; keine Mehrwertsteuer [vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.2]) fest- zusetzen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auf- erlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'210.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. -6- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 13'720.85. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -7- Aarau, 13. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess