Der nicht vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr keine Kosten einer berufsmässigen Vertretung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO entstanden sind, sie keine Auslagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend macht und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (SUTER/VON HOLZEN; in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind nach der Durchführung des Verfahrens neu zu verlegen. Das Obergericht erkennt: