5. Bei der Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz werden praxisgemäss die zweitinstanzlichen Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO) festgesetzt, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, diese Gerichtskosten im neuen Entscheid zu verteilen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Im vorliegenden Fall ist kein Grund für ein Abweichen von dieser Praxis ersichtlich. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 450.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beklagten ist kein Aufwand entstanden. Der nicht vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr keine Kosten einer berufsmässigen Vertretung i.S.v.