SchKG am 9. Januar 2024 (Datum Einreichung Rechtsöffnungsgesuch) offensichtlich noch nicht abgelaufen. Das Recht der betreibenden Klägerin die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen war deshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz am 9. Januar 2024 noch nicht verwirkt und es besteht von Seiten der Klägerin weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Rechtsöffnung. Der angefochtene Entscheid ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Rechtsöffnungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).