3.2.2. Im vorliegenden Fall wurde der Zahlungsbefehl am 4. Januar 2023 dem Beklagten zugestellt. Dieser erhob gleichentags Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen. Die Frist zur Einreichung des Fortsetzungsbegehrens begann folglich nicht mit Zustellung des Zahlungsbefehls, sondern erst nach Eröffnung bzw. bei Vollstreckbarkeit des Entscheids des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau vom 13. November 2023 betreffend Feststellung neuen Vermögens in der Betreibung Nr. aaa im Verfahren SR.2023.161 zu laufen. Folglich war die Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG am 9. Januar 2024 (Datum Einreichung Rechtsöffnungsgesuch) offensichtlich noch nicht abgelaufen.