Der Stillstand der Jahresfrist gilt so lange, bis der Gläubiger eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom Gericht verlangen kann bzw. sich die Vollstreckbarkeit aus dem Gesetz ergibt. Der Stillstand endet somit an dem Tag, an dem kein ordentliches Rechtsmittel mehr zu Verfügung steht und die Vollstreckbarkeit nicht aufgeschoben wurde. Eine Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO vermag die Frist nach Art. 88 Abs. 2 ZPO somit nicht zu hemmen, es sei denn es werde ihr nach Art. 325 Abs. 2 ZPO die aufschiebende Wirkung erteilt (SIEVI, BSK- SchKG, a.a.O., N. 26 zu Art. 88 SchKG).