Die Frist steht grundsätzlich ab Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens oder der Klage still. Da das Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens vom Betreibungsamt von Amtes wegen direkt nach der Erhebung des Rechtsvorschlags mangels neuem Vermögen eingeleitet werden muss, steht diesfalls die Frist bereits mit der Erhebung des Rechtsvorschlags still (STÜCHELI, a.a.O., S. 95). Der Stillstand der Jahresfrist gilt so lange, bis der Gläubiger eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom Gericht verlangen kann bzw. sich die Vollstreckbarkeit aus dem Gesetz ergibt.