3.2. 3.2.1. Die Jahresfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG steht zwischen der Einleitung und der Erledigung eines durch den Rechtsvorschlag veranlassten Ge- richts- oder Verwaltungsverfahrens still (Art. 88 Abs. 2 Satz 2 SchKG). Zu diesen Verfahren gehören der Anerkennungs- und Aberkennungsprozess, das Rechtsöffnungsverfahren sowie das Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens (SIEVI, BSK-SchKG, a.a.O., N. 22 f. zu Art. 88 SchKG m.H.a. BGE 57 III 201). Die Frist steht grundsätzlich ab Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens oder der Klage still.