Ohne Unterbrechung hätte sie demnach am 5. Januar 2024 und somit vier Tage vor Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs am 9. Januar 2024 geendet. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Jahresfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG gemäss dem ausdrücklichen Vorbringen der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren (Gesuch S. 3) und im Beschwerdeverfahren (Beschwerde S. 9) stillgestanden ist (nachfolgend). -6-