3.1.2. Der Klägerin ist zuzustimmen, dass die Jahresfrist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens mit Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner und nicht, wie von der Vorinstanz fälschlicherweise angenommen, mit der Ausstellung des Zahlungsbefehls zu laufen beginnt. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. aaa vom 19. Dezember 2022 wurde dem Schuldner am 4. Januar 2023 zugestellt (vgl. Gesuchsbeilage 4), folglich begann die Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG am 5. Januar 2023 zu laufen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Ohne Unterbrechung hätte sie demnach am 5. Januar 2024 und somit vier Tage vor Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs am 9. Januar 2024 geendet.