2021, N. 21a zu Art. 31 SchKG; BENN, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.]: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BSK-ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 17a zu Art. 142 ZPO). Die Frist ist von Amtes wegen zu prüfen. Ist sie verstrichen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Rechtsöffnung. Ist sie offensichtlich schon bei Anhängigmachung der Rechtsöffnung abgelaufen, ist daher auf das Begehren von Amtes wegen nicht einzutreten (STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 94 f.).