bis zum 22. November 2023 (Rechtskraft des Nichteintretensentscheids vom 13. November 2023 betreffend Feststellung neuen Vermögens in der erwähnten Betreibung) beziehungsweise für 148 Tage stillgestanden, wodurch die Gültigkeit des Zahlungsbefehls bis zum 31. Mai 2024 verlängert worden sei (Beschwerde S. 3 f. und 9). Dies sei von der Vorinstanz trotz Vorbringen ihrerseits nicht beachtet worden (Beschwerde S. 9).