Dies bedeute, dass in casu die einjährige Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG am 5. Januar 2023 (Tag nach Zustellung des Zahlungsbefehls) zu laufen begonnen habe und am 5. Januar 2024 geendet hätte und nicht bereits am 19. Dezember 2023 (Beschwerde S. 3 und 8). Die seit dem 5. Januar 2023 laufende einjährige Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens sei jedoch vom 27. Juni 2023 (Eingabe Zahlungsbefehl durch das Regionale Betreibungsamt Q._____ an das Bezirksgericht Aarau zwecks Prüfung des mit der Einrede des mangelnden neuen Vermögens begründeten Rechtsvorschlags) -5-