2.2. Die Klägerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass für die Berechnung der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG gemäss eindeutigem Gesetzestext die Zustellung des Zahlungsbefehls (vorliegend der 4. Januar 2023) das fristauslösende Ereignis sei und nicht, wie von der Vorinstanz fälschlicherweise angenommen, die Ausstellung des Zahlungsbefehls (vorliegend der 19. Dezember 2022). Dies bedeute, dass in casu die einjährige Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG am 5. Januar 2023 (Tag nach Zustellung des Zahlungsbefehls) zu laufen begonnen habe und am 5. Januar 2024 geendet hätte und nicht bereits am 19. Dezember 2023 (Beschwerde S. 3 und 8).