Sofern der Gläubiger diese Frist ungenutzt habe verstreichen lassen, verliere der Zahlungsbefehl seine Gültigkeit und die Betreibung falle dahin. Vorliegend sei der Zahlungsbefehl am 19. Dezember 2022 ausgestellt worden, weshalb das Recht der betreibenden Klägerin, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen, bereits am 19. Dezember 2023 verwirkt sei. Da ihr Recht vor der Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens untergegangen sei und dieser Mangel nicht geheilt werden könne, habe von Amtes wegen ein Nichteintretensentscheid zu erfolgen (angefochtener Entscheid E. 2).