2. 2.1. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid vom 24. Januar 2024 aus, dass die Klägerin am 9. Januar 2024 ein Gesuch um Rechtsöffnung gestützt auf den Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2022 eingereicht habe (angefochtener Entscheid E. 1). Ein betreibender Gläubiger verwirke sein Recht, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen, innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls. Sofern der Gläubiger diese Frist ungenutzt habe verstreichen lassen, verliere der Zahlungsbefehl seine Gültigkeit und die Betreibung falle dahin.