2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners." 3.2. Der Beklagte liess sich innert Frist nicht zur Beschwerde vernehmen. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: