" 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen. Demzufolge seien der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau (Präsidium des Zivilgerichts) vom 24.01.2024 (Verfahrens-Nr. SR.2024/3/cw/sn) sowie die darauf gestützt ausgestellte Rechnung Nr. ccc vom 25.01.2024 betreffend die Entscheidgebühr von CHF 100.00 aufzuheben und das genannte Gericht anzuweisen, auf das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 09.01.2024 einzutreten und darüber materiell zu entscheiden.