Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.30 (SR.2024.3) Art. 32 Entscheid vom 27. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin Klägerin A._____ AG, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsam- tes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2022) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regio- nalen Betreibungsamtes Q._____ vom 19. Dezember 2022 für eine Forde- rung von Fr. 7'754.50. Als Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl an- gegeben: " Passivsaldo entstanden durch Gebrauch der […] Rechnungseinheit / Account Nr. […] Verlustschein Nr. bbb, 29.01.2026" Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 4. Januar 2023 zugestellt. Gleichentags wurde Rechtsvorschlag mit der Begründung "kein neues Ver- mögen" erhoben. 1.2. Am 27. Juni 2023 überwies das Regionale Betreibungsamt Q._____ den Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2022 zwecks Prüfung der erhobenen Einrede des mangelnden neuen Vermögens dem Bezirksgericht Aarau. Im in der Folge eröffneten Verfahren (SR.2023.161) fällte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau am 13. November 2023 folgenden Entscheid: " 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 150.00 wird dem Gesuchsteller [=Beklagter] auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. 2.1. Mit Gesuch vom 9. Januar 2024 ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Aarau um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die mit Zahlungs- befehl vom 19. Dezember 2022 betriebene Forderung in der Höhe von Fr. 7'754.50, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.2. Mit Entscheid vom 24. Januar 2024 erkannte die Präsidentin des Bezirks- gerichts Aarau was folgt: " 1. Auf das Gesuch vom 9. Januar 2024 wird nicht eingetreten. -3- 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der reduzierten Entscheidgebühr von Fr. 100.00, werden der Gesuchstellerin [=Klägerin] auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen den ihr am 2. Februar 2024 zugestellten Entscheid vom 24. Januar 2024 erhob die Klägerin am 9. Februar 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen. Demzufolge seien der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau (Präsidium des Zivil- gerichts) vom 24.01.2024 (Verfahrens-Nr. SR.2024/3/cw/sn) sowie die darauf gestützt ausgestellte Rechnung Nr. ccc vom 25.01.2024 betreffend die Entscheidgebühr von CHF 100.00 aufzuheben und das genannte Gericht anzuweisen, auf das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 09.01.2024 einzutreten und darüber materiell zu entscheiden. Eventualiter: Das Obergericht Aargau entscheide in der Sache selbst (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO) und heisse die folgenden Rechtsbegehren gemäss Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 09.01.2024 gut: 1. Es sei in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungs- amts Q._____ für den Betrag von CHF 7'754.50 die provisori- sche Rechtsöffnung zu gewähren. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners/Beschwerdegegners. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung ge- mäss Art. 325 Abs. 2 ZPO zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwer- degegners." 3.2. Der Beklagte liess sich innert Frist nicht zur Beschwerde vernehmen. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid vom 24. Januar 2024 aus, dass die Klägerin am 9. Januar 2024 ein Gesuch um Rechtsöffnung ge- stützt auf den Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2022 eingereicht habe (angefochtener Entscheid E. 1). Ein betreibender Gläubiger verwirke sein Recht, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen, innerhalb eines Jah- res seit Zustellung des Zahlungsbefehls. Sofern der Gläubiger diese Frist ungenutzt habe verstreichen lassen, verliere der Zahlungsbefehl seine Gül- tigkeit und die Betreibung falle dahin. Vorliegend sei der Zahlungsbefehl am 19. Dezember 2022 ausgestellt worden, weshalb das Recht der betrei- benden Klägerin, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen, bereits am 19. Dezember 2023 verwirkt sei. Da ihr Recht vor der Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens untergegangen sei und dieser Mangel nicht ge- heilt werden könne, habe von Amtes wegen ein Nichteintretensentscheid zu erfolgen (angefochtener Entscheid E. 2). 2.2. Die Klägerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass für die Berechnung der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG gemäss eindeutigem Gesetzestext die Zustellung des Zahlungsbefehls (vorliegend der 4. Januar 2023) das fristauslösende Ereignis sei und nicht, wie von der Vorinstanz fälschlicherweise angenommen, die Ausstellung des Zahlungsbefehls (vorliegend der 19. Dezember 2022). Dies bedeute, dass in casu die einjährige Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG am 5. Januar 2023 (Tag nach Zustellung des Zahlungsbefehls) zu laufen begonnen habe und am 5. Januar 2024 geendet hätte und nicht bereits am 19. Dezember 2023 (Beschwerde S. 3 und 8). Die seit dem 5. Januar 2023 laufende ein- jährige Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens sei jedoch vom 27. Juni 2023 (Eingabe Zahlungsbefehl durch das Regionale Betreibungs- amt Q._____ an das Bezirksgericht Aarau zwecks Prüfung des mit der Ein- rede des mangelnden neuen Vermögens begründeten Rechtsvorschlags) -5- bis zum 22. November 2023 (Rechtskraft des Nichteintretensentscheids vom 13. November 2023 betreffend Feststellung neuen Vermögens in der erwähnten Betreibung) beziehungsweise für 148 Tage stillgestanden, wodurch die Gültigkeit des Zahlungsbefehls bis zum 31. Mai 2024 verlän- gert worden sei (Beschwerde S. 3 f. und 9). Dies sei von der Vorinstanz trotz Vorbringen ihrerseits nicht beachtet worden (Beschwerde S. 9). 3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG erlischt das Recht nach Zustellung des Zah- lungsbefehls das Fortsetzungsbegehren zu stellen, nach einem Jahr. Die Frist beginnt mit Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner (BGE 125 III 45 E. 3b). Ist die Frist wie gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG nach Jahren berechnet, so endet sie am Tag, der die Zahl trägt, wie jener Tag, ab dem die Frist zu laufen beginnt (Urteile des Bundesgerichts 5A_186/2023 vom 29. November 2023 E. 3.2.2 und 5A_967/2015 vom 1. Juli 2016 E. 3; NORD- MANN/ONEYSER in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [BSK-SchKG], 3. Aufl. 2021, N. 21a zu Art. 31 SchKG; BENN, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.]: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BSK-ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 17a zu Art. 142 ZPO). Die Frist ist von Amtes wegen zu prüfen. Ist sie verstrichen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Rechtsöffnung. Ist sie offensichtlich schon bei Anhängigmachung der Rechtsöffnung abgelaufen, ist daher auf das Begehren von Amtes wegen nicht einzutreten (STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 94 f.). 3.1.2. Der Klägerin ist zuzustimmen, dass die Jahresfrist zur Stellung des Fort- setzungsbegehrens mit Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner und nicht, wie von der Vorinstanz fälschlicherweise angenommen, mit der Ausstellung des Zahlungsbefehls zu laufen beginnt. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. aaa vom 19. Dezember 2022 wurde dem Schuldner am 4. Januar 2023 zugestellt (vgl. Gesuchsbeilage 4), folglich begann die Jah- resfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG am 5. Januar 2023 zu laufen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Ohne Unterbrechung hätte sie dem- nach am 5. Januar 2024 und somit vier Tage vor Einreichung des Rechts- öffnungsgesuchs am 9. Januar 2024 geendet. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Jahresfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG gemäss dem ausdrücklichen Vorbringen der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren (Gesuch S. 3) und im Beschwerdeverfahren (Beschwerde S. 9) stillgestanden ist (nachfol- gend). -6- 3.2. 3.2.1. Die Jahresfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG steht zwischen der Einleitung und der Erledigung eines durch den Rechtsvorschlag veranlassten Ge- richts- oder Verwaltungsverfahrens still (Art. 88 Abs. 2 Satz 2 SchKG). Zu diesen Verfahren gehören der Anerkennungs- und Aberkennungsprozess, das Rechtsöffnungsverfahren sowie das Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens (SIEVI, BSK-SchKG, a.a.O., N. 22 f. zu Art. 88 SchKG m.H.a. BGE 57 III 201). Die Frist steht grundsätzlich ab Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens oder der Klage still. Da das Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens vom Betreibungsamt von Amtes wegen di- rekt nach der Erhebung des Rechtsvorschlags mangels neuem Vermögen eingeleitet werden muss, steht diesfalls die Frist bereits mit der Erhebung des Rechtsvorschlags still (STÜCHELI, a.a.O., S. 95). Der Stillstand der Jah- resfrist gilt so lange, bis der Gläubiger eine Vollstreckbarkeitsbescheini- gung vom Gericht verlangen kann bzw. sich die Vollstreckbarkeit aus dem Gesetz ergibt. Der Stillstand endet somit an dem Tag, an dem kein orden- tliches Rechtsmittel mehr zu Verfügung steht und die Vollstreckbarkeit nicht aufgeschoben wurde. Eine Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO vermag die Frist nach Art. 88 Abs. 2 ZPO somit nicht zu hemmen, es sei denn es werde ihr nach Art. 325 Abs. 2 ZPO die aufschiebende Wirkung erteilt (SIEVI, BSK- SchKG, a.a.O., N. 26 zu Art. 88 SchKG). 3.2.2. Im vorliegenden Fall wurde der Zahlungsbefehl am 4. Januar 2023 dem Beklagten zugestellt. Dieser erhob gleichentags Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen. Die Frist zur Einreichung des Fortsetzungsbegehrens begann folglich nicht mit Zustellung des Zahlungsbefehls, sondern erst nach Eröffnung bzw. bei Vollstreckbarkeit des Entscheids des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau vom 13. November 2023 betreffend Feststellung neuen Vermögens in der Betreibung Nr. aaa im Verfahren SR.2023.161 zu laufen. Folglich war die Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG am 9. Ja- nuar 2024 (Datum Einreichung Rechtsöffnungsgesuch) offensichtlich noch nicht abgelaufen. Das Recht der betreibenden Klägerin die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen war deshalb entgegen der Auffassung der Vo- rinstanz am 9. Januar 2024 noch nicht verwirkt und es besteht von Seiten der Klägerin weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Rechtsöffnung. Der angefochtene Entscheid ist somit in Gutheissung der Beschwerde auf- zuheben und die Sache zur Weiterführung des Rechtsöffnungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). 4. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das mit Beschwerde vom 9. Februar 2024 gestellte Gesuch der Klägerin um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung gegenstandslos. -7- 5. Bei der Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz werden praxisgemäss die zweitinstanzlichen Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO) festgesetzt, ver- bunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, diese Gerichtskosten im neuen Entscheid zu verteilen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Im vorliegenden Fall ist kein Grund für ein Abweichen von dieser Praxis ersichtlich. Die oberge- richtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 450.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind keine zuzuspre- chen. Dem Beklagten ist kein Aufwand entstanden. Der nicht vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr keine Kosten einer berufsmässigen Vertretung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO entstanden sind, sie keine Auslagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend macht und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (SUTER/VON HOLZEN; in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind nach der Durch- führung des Verfahrens neu zu verlegen. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 24. Januar 2024 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und neuer Entscheidfällung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.00 festgesetzt und mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Verteilung der Entscheidgebühr des Rechtsmittelverfahrens wird der Vorinstanz überlassen. 3. Für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Parteient- schädigungen zugesprochen. -8- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 7'754.50. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. -9- Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Aarau, 27. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari De Martin