2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Beklagten zu zwei Dritteln mit Fr. 1'335.00 und der Klägerin zu einem Drittel mit Fr. 665.00 auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an deren zweitinstanzlichen Anwaltskosten in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'815.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) einen Drittel, d.h. Fr. 605.30, zu bezahlen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'875.55 zu bezahlen. 5. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. Zustellung an: […]