" 4.4. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin an den Kinderunterhalt gemäss Ziffer 4.1 und 4.2 hievor in der Zeit zwischen dem 1. Mai 2023 bis und mit 31. Dezember 2024 Fr. 9'297.00 bezahlt hat. Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, diesen Betrag mit den für diesen Zeitraum festgelegten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen." - 13 - 1.3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.