Zusammenfassend fallen der Klägerin für das vorliegende Eheschutzverfahren zweiter Instanz selbst zu tragende Gerichts- und Anwaltskosten von Fr. 1'875.55 (Fr. 1'210.55 [Anwaltskosten] + Fr. 665.00 [Gerichtskosten]) an, welche ihr vom Beklagten als Prozesskostenvorschuss zu bezahlen sind. Dies führt zur teilweisen Gutheissung des Prozesskostenvorschussbegehrens der Klägerin. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Q._____ vom 19. August 2024 in Dispositiv-Ziffer 4.2 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: