Gemäss vorstehender Erwägung 4 entfallen auf die Klägerin Fr. 665.00 Gerichtskosten, und sie hat von den für sie auf Fr. 1'815.85 festgesetzten Anwaltskosten einen Betrag von Fr. 1'210.55 (Fr. 1'815.85 abzgl. des vom Beklagten zu bezahlenden Anteils von Fr. 605.30) selbst zu bezahlen. Zusammenfassend fallen der Klägerin für das vorliegende Eheschutzverfahren zweiter Instanz selbst zu tragende Gerichts- und Anwaltskosten von Fr. 1'875.55 (Fr. 1'210.55 [Anwaltskosten] + Fr. 665.00 [Gerichtskosten]) an, welche ihr vom Beklagten als Prozesskostenvorschuss zu bezahlen sind.