Wird das Prozesskostenvorschussgesuch, wie vorliegend, erst in einem Zeitpunkt beurteilt, in welchem der von den Parteien (anwaltlich) betriebene Aufwand feststeht, ist dieser bei der Bestimmung des Prozesskostenvorschusses zu berücksichtigen, und die Gerichtskosten werden dem Kostenverteiler des Urteils entsprechend veranschlagt (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.228 vom 25. Juni 2025 E. 9.5.1). Gemäss vorstehender Erwägung 4 entfallen auf die Klägerin Fr. 665.00