5.5. Wegen fehlender Mitwirkung des Beklagten (E. 5.4 oben) ist im Umkehrschluss von seiner Leistungsfähigkeit auszugehen. Das Prozesskostenvorschussbegehren der offensichtlich zivilprozessual bedürftigen Klägerin ist insofern gutzuheissen. Dies umso mehr, als dass die Klägerin nicht geltend macht, der Prozesskostenvorschuss könnte allenfalls uneinbringlich sein; vielmehr stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass der Beklagte leistungsfähig ist (Berufungsantwort Rz. 37 ff.). Über ihr lediglich als Eventualbegehren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege muss folglich derzeit nicht entschieden werden.