Die vorinstanzliche Gerichtspräsidentin forderte den Beklagten daher mit Verfügung vom 14. März 2024 (act. 44 f.) zur Einreichung der Steuererklärungen und -veranlagungen der Jahre 2020-2022, der Geschäftsabschlüsse (Bilanz und Erfolgsrechnung) der Jahre 2021 und 2022 der I._____ GmbH, sämtlicher Kontoauszüge 2023 der I._____ GmbH, der Auszüge sämtlicher Konten des Beklagten und Aufstellung weiterer Vermögenswerte ab 1. Januar 2023 sowie des Lohnausweises 2023 auf. Der Beklagte reichte keine dieser Unterlagen ein.