5.4. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren keine Belege zu seiner angeblichen Mittellosigkeit eingereicht. Er führte aus, seine Bedürftigkeit ergebe sich aus den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen, die seine Einnahmen und Ausgaben umfassend dokumentierten (Berufung Rz. 11). Effektiv ist jedoch die finanzielle Situation des Beklagten gestützt auf die vorhandenen Akten undurchsichtig. Es kann dazu auf E. 6.3.1.3 des angefochtenen Entscheids sowie die Ausführungen in der Berufungsantwort (Rz. 21 ff.) verwiesen werden. Die vorinstanzliche Gerichtspräsidentin forderte den Beklagten daher mit Verfügung vom 14. März 2024 (act.