Fr. 1'335.00 und der Klägerin zu einem Drittel mit gerundet Fr. 665.00 aufzuerlegen und der Beklagte hat der Klägerin einen Drittel ihrer Parteikosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Parteikosten sind grundsätzlich entgegen der Kostennote vom 27. Oktober 2025 nicht nach Stundenaufwand, sondern ausgehend von einer Grundentschädigung (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT) zu berechnen, welche (vor den üblichen Abzügen) für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren praxisgemäss Fr. 3'350.00 beträgt. Im Ergebnis ist das geltend gemachte Honorar von Fr. 1'679.80 (inkl. Auslagen), zzgl. 8.1 % MwSt., insgesamt Fr. 1'815.85, jedoch tarifkonform.