3.8. Insgesamt erscheint glaubhaft, dass der Beklagte Fr. 9'297.00 (Fr. 3'297.00 Krankenkassenprämien + Fr. 6'000.00) der Kinderunterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis zum 31. Dezember 2024 (vgl. Berufung Rz. 4) bereits bezahlt hat. Praxisgemäss sind diese jedoch (entgegen dem Berufungsantrag) nicht durch die Festlegung tieferer Unterhaltsbeiträge im Entscheiddispositiv zu berücksichtigen, sondern mit der Feststellung in einer separaten Dispositivziffer, wonach der Kinderunterhaltsbeitrag in diesem Umfang bereits bezahlt ist (womit sich auch die Aufschlüsselung dieser Zahlungen auf Bar- und Betreuungsunterhalt erübrigt).