Im Übrigen lässt sich den Kontoauszügen bei jenen Zahlungen auch nicht entnehmen, dass es sich um Kinderunterhaltsbeiträge gehandelt hat. Bezüglich der Bezahlung des Hobbys (Fussball) des Sohnes im August 2023 lässt sich ausschliessen, dass diese Zahlung Teil des vorinstanzlich zugesprochenen Barunterhalts bildet. So beschränkte sich dieser auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Sohnes (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.2.4 und 6.3.3). Die Kosten für Hobbies gehören nicht dazu, sondern wären aus einem allfälligen Überschuss zu bezahlen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Ein solcher wurde in der betreffenden Phase nicht erzielt.