3.5.3. Aus den vom Beklagten am 23. Februar 2024 (betreffend die Monate Juni 2023 bis Januar 2024) und mit Eingabe vom 22. September 2025 (betreffend die Monate Juni 2023 bis August 2024) eingereichten Kontoauszügen ergibt sich, dass der Beklagte in den Monaten Januar, Februar, März, April, Mai, Juni und August 2024 jeweils Fr. 651.50 an die G._____ AG bezahlt hat. Aufgrund der Übereinstimmung mit der Prämienrechnung vom 6. Februar 2024 ist glaubhaft, dass es sich dabei um die Krankenkassenprämien der Klägerin und ihrer beiden Söhne gehandelt hat.