3.5.2. Der Kinderunterhalt setzt sich aus dem Bar- und dem Betreuungsunterhalt zusammen. Während der Barunterhalt unter anderem das Existenzminimum des Kindes abdeckt, erstreckt sich der Betreuungsunterhalt auf die Differenz zwischen dem Nettoverdienst und dem Existenzminimum des betreuenden Elternteils (vgl. Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB und BGE 147 III 265 E. 5.3, 6.3 und 7.2). Die im Kinderunterhalt enthaltenen Krankenkassenprämien des Sohnes entfallen damit auf den Barunterhalt, jene der Klägerin hingegen auf den Betreuungsunterhalt.