3.5. 3.5.1. Den im angefochtenen Entscheid zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträgen liegen unter anderem die von der Vorinstanz ermittelten Existenzminima der Klägerin (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.2.3) und des Sohnes C._____ (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.2.4) zugrunde. Die Vorinstanz berücksichtigte als Teil der Existenzminima KVG-Prämien, bei der Klägerin von Fr. 371.55 und beim Sohn von Fr. 99.45. Diese Beträge entsprechen der vom Beklagten am 23. Februar 2024 eingereichten Prämienrechnung der E._____ vom 6. Februar 2024. Diesem Dokument lässt sich auch entnehmen, dass dem Beklagten darüber hinaus sowohl für die Klägerin als auch den Sohn C.___