3.3. Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind tatsächlich schon erbrachte Unterhaltsleistungen in Abzug zu bringen (BGE 135 III 315 E. 2.4). 3.4. Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Soweit der Beklagte mit seiner gestützt auf das Replikrecht eingereichten Eingabe vom 22. September 2025 -7-