3.2. Die Klägerin bestreitet die behaupteten Zahlungen sowie, dass allfällige Zahlungen Unterhaltscharakter gehabt hätten. Im Übrigen habe der Beklagte diesbezüglich seine Mitwirkungspflicht verletzt (Berufungsantwort Rz. 7 ff.). Anlässlich der Verhandlung vom 12. März 2024 antwortete die Klägerin auf die Frage, ob der Beklagte ihr etwas bezahle, allerdings: "Fr. 500.00/Monat. Fr. 651.00 Krankenkasse für mich und beide Kinder. Für C._____ und D._____ Telefon von je Fr. 50.00." (Protokoll S. 6, act. 37). Dies entspricht der Behauptung des Beklagten in seiner mündlichen Stellungnahme zum Eheschutzgesuch (act. 34).