3. 3.1. Zum anderen bringt der Beklagte mit der Berufung vor, er habe (im Zeitraum von Mai 2023 bis Dezember 2024) bereits Zahlungen von mindestens Fr. 28'400.00 geleistet. Diese setzten sich zusammen aus der monatlichen Bezahlung von Krankenkassenprämien für die Klägerin und den Sohn von Fr. 650.00, monatlichen Überweisungen von Fr. 500.00 direkt an die Klägerin, einer einmaligen Zahlung von Fr. 3'000.00 und zwei Zahlungen von jeweils Fr. 1'200.00 (20 x [Fr. 650.00 + Fr. 500.00]) + 3'000.00 + 2 x Fr. 1'200.00 = Fr. 28'400.00). Diese Zahlungen seien unbestritten und durch Kontoauszüge belegbar.