Vielmehr führt die Vorinstanz aus, die erste Phase der Unterhaltsberechnung beginne am 1. Mai 2023 mit dem Auszug der Klägerin aus der gemeinsamen Wohnung (angefochtener Entscheid E. 6.2.3). Gemäss den Aussagen der Parteien (act. 36 f.) und dem eingereichten Mietvertrag (Gesuchsbeilage 5) zog die Klägerin per 1. Mai 2025 in ihre neue Wohnung. Die Vorinstanz wollte auch den Betreuungsunterhalt -6- somit offensichtlich per 1. Mai 2023 festlegen. Dagegen spricht sich auch die Klägerin in ihrer Berufungsantwort nicht aus. Der einleitende Absatz zu Dispositiv-Ziffer 4.2 ist entsprechend in diesem Sinne zu korrigieren.