Sodann beschränkt sich auch der Barunterhalt gemäss Dispositiv-Ziffer 4.1 auf die Zeit ab dem 1. Mai 2023. Da bei beschränkten Mitteln der Bar- dem Betreuungsunterhalt vorgeht (BGE 147 III 265 E. 7.3) ist nicht ersichtlich, weshalb im Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 30. April 2023 Betreu- ungs-, aber kein Barunterhalt geschuldet sein sollte. Schliesslich erfolgt in der Begründung zum angefochtenen Entscheid auch keine Unterhaltsberechnung für diesen Zeitraum. Vielmehr führt die Vorinstanz aus, die erste Phase der Unterhaltsberechnung beginne am 1. Mai 2023 mit dem Auszug der Klägerin aus der gemeinsamen Wohnung (angefochtener Entscheid E. 6.2.3).